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Die von anderen Fluren herübergreifenden Grundstücksabschnitte sind da-
gegen einzutragen, wie folgt:
„Theilstück (Theilstücke) der Flur N.“
Jede Seite des Fundbuches ist mit der ortsüblichen Benennung der Feld-
lage, des Traktus oder der Verrainung, worin die aufgeführten Grundstücke lie-
gen, zu überschreiben, und soll in der Regel nicht mehr als fünf Items ent-
halten.
Der Flächenbetrag der Grundstücke ist auf jeder Seite zusammenzurechnen
und am Schlusse des Fundbuches die Gesammtsumme des Flächengehaltes der
Flur zu zieben, unter besonderer Angabe der von anderen Fluren in die eben
gemessene Flur herübergreifenden Theilstücke und der von dieser etwa in andere
Fluren hinübergreifenden Theilstücke.
Auch ist am Schlusse eine Zusammenstellung der verschiedenen Kultur-Ar-
ten in der Weise beizufügen, daß daraue ersichtlich ist, wieviel Fläche die frag-
liche Flur an Hofraithen, Gärten, Artland, Wiesen, Wald und Wefdichten,
Weinbergen, Obstanlagen, Gewässern, Leeden nebst Rainen und Steinhorsten,
Sand= und anderen Gruben, Wegen 2c. enthält, bezüglich wieviel davon über
die Flurgrenze hinüber und aus anderen Fluren etwa herübergreifen.
Diesen Fundbuchs-Entwurf hat die Vermessungs-Direktion, nachdem er vor-
her in kalkulatorischer und formaler Hinsicht von ihr geprüft worden, durch ei-
nen ihrer Beamteten, damit die Ermittelung der Eigenthumsverbältnisse, so-
weit es durch die Flurvermessung zu ermöglichen, recht sorgfältig geschebe, den
zusammenzurufenden Grundbesitzern unter Vorlegung der Koncept-Karte (der
Meßtisch-Sektionen) vorlesen zu lassen, dabei untersuchend, ob Grundstücke viel-
leicht irrthümlich auf den Namen eines bloßen Nutznießers (Erbpachters, Laßpach-
ters, Zeitpachters 2c.) eingetragen, die auf den Namen eines Ehemannes ge-
schriebenen Grundstücke vielleicht dessen Ehefrau oder Stiefkindern zugebörig sind
u. s. w., indem weiter zu berücksichtigen ist, ob gleichnamige Personen, wo es
üblich, mit fortlaufenden Zahlen richtig bezeichnet, bezüglich nach dem Alter ge-
hörig unterschieden, und bei Grundstücken, welche von mehrern Personen gemein-
schaftlich besessen werden, ob der Name und der Besitzesantbeil (Js, /1, , 1c.)
jedes einzelnen Theilhabers ermittelt und im Fundbuche unter der betreffenden
Grundstücksnummer eingetragen worden ist, indem das Grundstück immerhin nur
eine Nummer bekommt.
Kann das Eigentbum an einem Grundstücke durch gerichtliche Erwerbs-
Urkunden und den Inhalt der alten Grundbücher nicht nachgewiesen werden und