Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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wird eine unzweifelhafte Bestätigung des angeblichen Erwerbsgrundes auch durch 
pflichtmäßige Aussagen von wenigstens zwei Feldgeschwornen, welche schon der 
Geometer nach Umständen darüber zu Protokoll zu vernehmen hat, nicht erlangt, 
so darf ausnahmsweise in diesem Falle das Grundstück vorläufig auf Desjeni- 
gen Namen aufgezeichnet werden, welcher nach den pflichtmäßigen Aussagen des 
Gemeindevorstandes und bei besteuerten Grundstücken des Orts-Steuereinnehmers 
dasselbe das ganze letzte Jahr bindurch besessen und versteuert hat, indem die 
Erweisung eines bessern Rechtes an dem fraglichen Grundstücke auf dem Rechts- 
wege jedem Dritten nachgelassen bleibt. Sind Ansprüche eines Dritten bereits 
bekannt, so ist dem eingetragenen Namen des Besitzers die Bemerkung „fbestrit- 
ten“ beizufügen (§. 22 des Gesetzes). 
Die zur Civil-Liste gehörigen Grundstücke sind überhaupt unter der Be- 
nennung „Großherzogliches Krongut“ im Fundbuche einzutragen, und die zum 
Staatsvermögen gehörigen Grundstücke sind unter dem Namen des „Staats- 
Fiskus“ — insofern sie Bestandtheile des vormaligen Kammervermögens sind, 
mit dem Zusatze: „(Kammer-Gut)““ — darin einzuzeichnen. Dem Letzteren sind 
auch die Flüsse, Chausseen, Straßen, insofern dieselben nicht den Gemeinden oder 
Privaten zusteben, zuzuschreiben. Herrenlose Grundstücke sind vorläufig als solche 
einzutragen. Ein Verzeichniß derselben hat der Geometer der Vermessungs- 
Direktion vorzulegen, damit diese die Entschließung des Staats-Ministeriums 
darüber einbole, ob das Eigenthum derselben für den Staato-Fiskus beansprucht 
werden solle. 
Ueber alle diese Verhandlungen sind von den Feldgeschwornen mit zu un- 
terzeichnende Protokolle zu den Akten zu nehmen. 
Das Fundbuchs-Schema, worin einige der zusammengesetzten Fälle exem- 
plificirt sind, ist in der Beilage V beigefügt. 
§#.20. 
Rerision der Karten. 
Nach Beseitigung aller gegen das Fundbuch etwa erhobenen Erinnerungen 
und nach beendigter Reinzeichnung der Karten hat der Geometer 
1) die von ihm geführten Vermessungs-Akten, 
2) die revidirten Meßtisch-Blätter, 
3) die revidirten Rechnungshefte, mit dem Vermessungs-Register, 
4) das entworfene und den Grundbesitzern vorgelesene Fundbuch, 
5) die Reinkarten (Special-Karte und General-Karte), 
Beil. V.
	        
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