Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 1. Weima 15-Ja#ar 15. 
Verordnung 
über das bei plötzlichen Todesfällen, sowie bei Auffindung todter 
Personen und über das bei ausgebrochenen Bränden zu 
beobachtende Verfahren. 
Um die Zweifel abzuschneiden, welche sich in Bezug auf das bei plötzlichen 
Todesfällen, bei Auffindung todter Personen, sowie über das bei ausgebro- 
chenen Bränden zu beobachtende Verfahren bei der veränderten Organisation der 
Justiz= und der Polizei-Behörden bezüglich der Zuständigkeit der einen oder der 
anderen ergeben möchten, wird hierdurch von dem Dep. I, B und dem Dep. II 
des Großberzoglichen Staats-Ministeriums in Einverständniß mit dem Dep. III 
des Großberzoglichen Staats-Ministeriums verordnet, was folgt: 
A. Das Verfahren bei plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung todter 
ersonen betreffend. 
I. Die Orts-Polizeibehörden und die Ortspfarrer sind verpflichtet, darüber 
zu wachen, daß der Leichnam eines Menschen, der nicht nach dem alltäglichen 
Laufe der Dinge nach vorausgegangener Krankheit verstorben ist, nicht ohne 
Beerdigungsschein begraben werde. 
II. Ist Jemand unter den Augen seiner unbescholtenen Hausgenossen oder 
anderer bekannter und unverdächtiger Personen plötzlich, jedoch ganz unzweifel- 
haft ohne konkurrirende Schuld eines Dritten gestorben oder verunglückt, z. B. 
vom Schlage getroffen, vom Blitz erschlagen, durch einen Sturz zerschmettert, 
bei dem Baden ertrunken, oder hat sich Jemand unter den Augen der gedach- 
ten Personen ganz unzweifelhaft selbst gemordet, so genügt es, wenn die 
Orts-Polizeibehörde dieses durch Besichtigung der Leiche und durch Befragen der 
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