g. 23.
Vertheilung, Leitung und Prüfung der Vermessungsgeschäfte.
Die Vermessungs-Direktion hat die ihr zugewiesenen Geschäfte unter das
ihr untergebene Vermessungs-Personal angemessen zu vertheilen, demselben die
erforderliche Anleitung zur Ausführung der Arbeiten zu geben, diese Ausführung
fortlaufend zu beaufsichtigen und endlich die Tüchtigkeit der Arbeit nach den
Vorschriften dieser Verordnung und den ihr ertheilten besonderen Instruktionen
zu prüfen.
g. 24.
Disciplinar-Gewalt über die Geometer.
Als die nächste Dienstbehörde der Geometer ist dieselbe befugt, denselben
nicht nur die Verbesserung vorgefundener Fehler und Mängel aufzugeben, son-
dern sie auch, vorbehältlich der Berufung an das Staats-Ministerium, deßhalb
mit Verweis zu belegen und sie zur Tragung aller durch ihre fehlerhafte Arbeit
verursachten, namentlich auch der durch die Erörterung und Verbesserung der
Fehler und Mängel erwachsenen Aufwände anzuhalten.
Bei wiederholt bemerkter Fahrlässigkeit oder bei etwa verschuldeter eigent-
licher Pflichtwidrigkeit hat die Vermessungs-Direktion bei dem Staats-Mini-
sterium auf Bestrafung, nach Befinden auf Entlassung des betreffenden Geo-
meters anzutragen, und ist befugt denselben vorläufig von der Arbeit zu ent-
fernen.
§. 25.
Dienstverhältniß des Ober-Geometers.
Der Ober-Geometer ist der Gehülfe des Vermessungs-Direktors und diesem
untergeordnet. Seine Hauptgeschäfte sind:
1) Die Beaussichtigung der Geometer, die Prüfung der Arbeiten derselben
im Felde und in der Stube, soweit ihm diese Geschäfte vom Vermessungs-
Direktor übertragen worden.
2) Unterstützung des Vermessungs-Direktors bei Abfassung schriftlicher Ar-
beiten.
3) Ausführung der ihm vom Vermessungs-Direktor besonders zu erthei-
lenden Aufträge im Vermessungsfache. Auf Verlangen hat sich der
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