Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Ober-Geometer selbst der Vermessung einer Flur, eines Forstes c. zu 
unterziehen. 
4) Endlich die Vertretung des Vermessungs-Direktors in Abwesenheits= oder 
sonstigen Verhinderungsfällen, bezüglich nach Maßgabe der ihm von die- 
sem zu ertheilenden besondern Instruktion. 
§.# 26. 
Verantwortlichkeit des Ober-Geomcters. 
Der Ober-Geometer ist dem Vermessungs-Direktor dafür verantwortlich, daß 
er die ihm aufgetragenen Arbeiten zur rechten Zeit nach Vorschrift der Gesetze 
und Instruktionen gründlich und tüchtig ausführt. Im Uebrigen gelten auch 
für ihn die Bestimmungen wegen Verantwortlichkeit der Geometer. 
#. 27. 
Verantwortlichkeit der Geomcter. 
Jeder Geometer ist für die rechtzeitige, vorschriftmäßige und tüchtige Aus- 
führung der ihm übertragenen Arbeiten verantwortlich, daher er seine Geschäfte 
stets aktenmäßig zu behandeln hat, um den Gang des Geschäftes und das be- 
obachtete Verfahren ausweisen bezüglich rechtfertigen zu können. 
Fehlerhafte Arbeiten hat der Geometer in der Regel unentgeltlich zu be- 
richtigen und, nach Befinden der Vermessungs-Direktion, die dadurch veranlaß- 
ten Kosten (vergl. §. 24) zu ersetzen, überdies werden begangene Fahrlässigkei- 
ten durch Verweis und im Wiederholungsfalle mit Entfernung von der Arbeit 
geahndet. 
Letztere hat der Geometer unfehlbar zu gewärtigen, wenn er sich einer 
eigentlichen Pflichtverletzung schuldig macht. 
§&. 28. 
Urlaub. 
Weder der Ober-Geometer noch die Geometer dürfen sich während ihrer 
Thätigkeit bei der Landesvermessung ohne Genehmigung der Vermessungs-Direk- 
tion auf längere Zeit als 24 Stunden von dem ihnen angewiesenen Stations- 
Orte entfernen. Ebensowenig dürfen dieselben ohne Erlaubniß auswärtige Pri- 
vat-Messungen übernehmen, Auszüge oder Kopien der Flurkarten und neuen 
Fundbücher an Privaten abgeben, oder Lehrlinge und Praktikanten annehmen.
	        
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