Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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In manchen Fluren findet man auch eine feste Norm hinsichtlich des ver- 
schiedenen Breitenmaßes, indem man z. B. ein doppeltes, schmales und 
breites, unterscheidet, wobei der Strichel z. B. 1° oder 11/0 breit seyn 
kann. 
3. 
Wo die Grundstücke nach der Benennung breiten, heißt 
das Doppelte der Breiteneinheit: Sottel, 
das Dreifache - - Dreigerte, 
das Vierfache - OD Gelenge. 
Was noch breiter, gleichviel ob und in welchem Verhältnisse mit der Brei- 
teneinheit meßbar, heißt Gebreite. 
Eine Gebreite, insofern ihr nicht eine bestimmte Anzahl von Breiteneinhei- 
ten zukommt, erscheint als eine solche Grundfläche, welche von der ursprünglichen 
Einbreitung der Flur ausgeschlossen gewesen ist; es bilden die Gebreiten 
gleichsam Verrainungen für sich, wie man dieses namentlich bei den Domainen, 
den Ritter-, Frei-, Pfarr= und Schul-Gütern findet. 
4. 
Grundstücke endlich oder Grundstücks-Komplere mit nicht parallelen Sei- 
tengrenzen heißen Gehren, innerhalb deren zwar ebenfalls Einbreitungen Statt 
finden können, ohne daß jedoch von jener angenommenen Regelmäßigkeit der 
Flurstriemen, von Stricheln, Sotteln r2c. hier die Rede seyn kann. 
Die Gehren erscheinen gewissermaßen als diejenigen Grundflächen, welche 
bei der ursprünglichen Vertheilung der Felder in unregelmäßigen Formen übrig 
geblieben sind, daher auch deren Lage und Abgrenzung in vielen Fluren von 
der Einbreitung der nachbarlichen Grundstücke abhängt, indem man dem Grund- 
satze folgt: „Der Gehren giebt und nimmt.“ 
5. 
Die Grenzfurchen breitender Grundstücke heißen Wechselfurchen, die 
obere und untere Grenze eines Flurstriemens nennt man Gewende. Die 
Letzteren sind selten parallel, daher auch die Grundstücke eines Flurstriemens 
selten von gleicher Länge sind.
	        
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