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nichts, wenn einschließlich des oder der mehren im Besitze befindlichen
Vasallen vier oder mehr zur Lehnsfolge berechtigte Personen,
2 Prozent, wenn solcher nur drei,
4 Prozent, wenn solcher nur zwei,
zur Zeit, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, sich am Leben befinden.
Dieser Entschädigungsanspruch ist vor dem 1. Oktober 1851 bei Verlust
desselben bei der zuständigen Behörde (F. 1 der Ausführungsverordnung) anzu-
melden. Eine Restitution gegen eine Versäumniß dieser Frist findet nicht Statt.
§ 3.
Der dieser Entschädigung zu Grunde zu legende Werth ist in Ermange-
lung einer gütlichen Uebereinkunft zu bemessen,
1) bei Lehen an liegenden Gütern und an Gerechtigkeiten, die mit unbe-
weglichen Gütern verbunden sind oder denselben soust rechtlich gleich stehen,
Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841, F. . 41, 42,
Gesetz über die Verpfändung von Gewerbsberechtigungen vom 25. Juni
1847, F. 1,
insofern letztere als eigentliche Leben (F. 16 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839)
gemäß den Bestimmungen der §.S. 284 — 291 daselbst in das Hypotheken-
Buch eingetragen sind und
2) bei Lehen an Gerechtigkeiten anderer Art, die als unbewegliche nicht
zu betrachten sind,
nach der neuesten, aus der Zeit der letzten 25 Jahre vor Eintritt die-
ses Gesetzes vorhandenen, oder in Ermangelung einer solchen nach einer
auf Kosten des gegenwärtigen Vasallen in Gemäßheit der Bestimmungen
der §.§#. 264— 269 des Pfandgesetzes vom 2. Mai 1839 aufzunehmen-
den gerichtlichen Taxe, welche auf seine eigenen Kosten aufnehmen
zu lassen auch bei einer aus der Zeit der letzten 25 Jahre vor Eintritt
dieses Gesetzes vorhandenen Taxe dem Berechtigten sowohl als dem Ver-
pflichteten unbenommen bleibt,
3) bei Geldlehen,
nach der Summe des betreffenden Kapitals,
4) bei Renten-Lehen
nach dem zwanzigfachen Betrage der jährlichen Rente.
Der Werth ablösbarer Gerechtigkeiten, mögen diese nun zu einem Lehen
gehören, oder für sich besonders als ein solches bestanden haben, ist zu Gun-
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