Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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sten der fremden Lehnsherren und der After-Lehnsherren bei der Abschätzung mit 
dem entsprechenden Ablösungs-Kapital oder dem zwanzigfachen Betrage der 
entsprechenden Ablösungs-Rente einzustellen, jedoch nur sofern die fremden Lehns- 
herren und After-Lehnsherren ihre betreffenden Ansprüche sich nach §. 132 des 
Ablösungsgesetzes vom 18. Mai 1848 vorbehalten und bezüglich bis zum 
1. Januar 1849 angemeldet haben. 
§. 4 
Von dem sonach ermittelten Werthe kommen in Abzug: 
A) die dem Lehen aufruhenden Steuern, anderen Abgaben und Real-Lasten, 
B 
„ 
soweit dieselben nicht schon etwa bei der gütlichen Uebereinkunft bezüg- 
lich bei der Tare berücksichtigt sind. 
Oeffentliche Steuern und Abgaben sind dabei in ihrem mit zwanzig zu 
Kapital erhöhtem Betrage, Real-Lasten in ihrem nach den betreffenden 
Ablösungsgesetzen festzustellenden Ablösungs-Kapitalbetrage zu berücksich- 
tigen. 
alle Lehnsschulden 
§. 97 des Prioritäts-Gesetzes vom 7. Mai 1839, 
welche unmittelbar — debita feudalia necessuria — und nicht bloß 
aushülfsweise — debita feudalia subsidiarin — auf dem Lehen haften, 
soweit sie der Lehns= und bezüglich der After-Lehnsherr zu vertreten hat. 
Hierbei gelten folgende nähere Regeln: 
I!) diejenige Summe, auf Höhe, welcher der Lehnsherr oder Afters-Lehns-= 
berr etwa durch besondere Verordnungen oder Reverse im Voraus in 
die Bestellung einer Lehns-Hypothek konsentirt hat, kommt stets 
nur insoweit in Abzug, als innerhalb derselben eine Lehns-Hypothek 
wirklich bestellt und bezüglich eingetragen worden ist. 
Schulden, für welche auf dem Grunde eines freiwilligen Pfandrechts- 
Titels eine wirkliche Verpfändung des Lehns (.§. 57, 67 des Pfand- 
gesetzes vom 6. Mai 1839), bezüglich was die §. 3 Nr. 2, 3, 4 
gedachten, in Forderungsrechten bestehenden Lehen betrifft, eine Ver- 
pfändung des Forderungsrechts bezüglich der für dasselbe etwa bestell- 
ten Hypothek (SC. 4 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839) Statt ge- 
funden hat und welche dadurch zu Lehnsschulden geworden sind (C. 97 
cit. Nr. 5), kommen in Abzug, soweit der Lehnsherr oder der After- 
Lehnsherr in die betreffende Verpfändung entweder selbst konsentirt 
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