Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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aber unbestimmte (dies incertus qunndo) Zeit verliehenen Lehen und 
Afterlehen, indem bei diesen das volle Eigenthum, soweit es nicht 
durch die eingeräumten Nutzungsrechte beschränkt wird, in der Hand des 
Lehns= bezüglich Afterlehns-Herrn consolidirt bleibt; 
hinsichtlich der zur Zeit des Eintritts dieses Gesetzes auf dem Heim- 
fall — zwei Augen — stebenden Leben und Afterlehen bleibt, so 
lange dieser Zustand dauert und von dem Vasallen nicht urkumlich be- 
wiesen werden kann, daß das betreffende Lehen ein aufgetragenes sey, 
das Obereigentbum und insbesondere das Heimfallsrecht des Lehns= und 
bezüglich Afterlehns-Herru vorbehalten. Sobald jedoch der nach F. 1 
der Ausführungsverordnung zuständigen Behörde nachgewiesen wird, daß 
ein mit Eintritt dieses Gesetzes auf dem Heimfall gestandenes Lehen wie- 
der auf vier Augen gekommen sey, erlischt das lehns= und bezüglich af- 
terlehnsherrliche Obereigenthum unbedingt und für immer nach F. 1 
dieses Gesetzes, — wenn es Afterlehen, vorbehältlich der §. 2 festgesetz- 
ten Entschädigung. 
Von Zeit der Publikation desselben an können Leben weder durch Ver- 
träge noch durch letztwillige Verfügungen errichtet werden. 
K. 12. 
In Bezug auf das §. 11 Nr. 1 gedachte Lehen ist bis zu Aufhebung 
des betreffenden Lebnsverbandes bei Veränderungen in der berrschenden oder 
dienenden Hand die Lehn= und bezüglich die Mitbelehnschaft — gesammte Hand 
— nach Maßgabe der bisber geltenden Rechte zu erneuern. In Bezug auf 
die §. 11 Nr. 2 und 3 gedachten Lehen aber bedarf es bei Veränderungsfäl- 
len in der herrschenden Hand eine Erneuerung der Lehen nicht weiter. 
g. 13. 
Die bis zu Eintritt dieses Gesetzes in Ansebung aller nach §. 1 von dem 
lehns- und bezüglich afterlehnsherrlichen Obereigenthume entbundenen, bezüglich 
nach F. 11 nicht ausdrücklich ausgenommenen Leben und Afterlehen, vorgekommenen 
Lehnsfehler werden kondonirt, soweit sie nicht bereits mit Strafe belegt sind. 
Diese Kondonation erstreckt sich jedoch nicht auf die durch die betreffenden 
Lehnsfehler und Versäumnisse unter den Mitbelehnten bezüglich der Mitbelehn- 
schaft etwa entstandenen Folgen (vergl. F.S. 16, 18 ffg.) und hat insbesondere 
auch keinen Einfluß auf die Verpflichtung des Kondonirten, inzwischen erfolgte 
Veräußerungen und Verpfändungen des Lehns anzuerkennen. 
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