Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

III. Aufhebung des mitbelehnusschaftlichen Verbandes. 
K. 14 — g. 27. 
K. 14. 
An keinem Lehen oder Afterlehen, mag es dem lehnsherrlichen und bezüg- 
lich dem afterlehnsherrlichen Obereigenthume nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes ferner noch unterliegen (S. 11) oder nicht (S.F. 1, 27), können von dem 
Tage an, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, Lehenrechte irgend einer Art 
durch Präsentation, Eventual-Belehnung oder Ertheilung einer Anwartschaft — 
Erspektanz — verliehen oder erworben werden. 
S. 15. 
An dem Postlehen (G. 11 Nr. 1) aber bestehen die mitbelehnschaftlichen 
und Lehnsfolgerechte ebenso unverändert fort, als sie in Bezug auf dasselbe 
auch in Zukunft noch erworben und ausgeübt werden können. 
S. 16. 
In Bezug auf ein Lehen oder Afterlehen dagegen, hinsichtlich dessen nach 
F. 1 vergl. mit K. 27 dieses Gesetzes das lehnsherrliche bezüglich afterlehnsherrliche 
Obereigenthum mit dem Eintritte dieses Gesetzes aufbört, gelten folgende Be- 
stimmungen: 
1) ist das betreffende Lehen oder Afterlehen der reinen Allodial-Erbfolge 
unterworfen, so sind mit dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft 
tritt, alle auf dem Lehns-Nerus beruhende Rechte der Mitbelehnten — der ge- 
borenen und präsentirten — Gesammthänder und Eventual-Beliehenen ohne 
Weiteres aufgehoben, soweit dieses nicht hinsichtlich der unmittelbaren Lehen be- 
reits in Folge des Gesetzes vom 24. Februar 1842 geschehen seyn sollte; 
2) wird jedoch das Lehen oder Afterlehen nach einer andern als der rei- 
nen Allodial-Erbfolgeordnung vererbfällt, so haben alle bei Eintritt des Ge- 
setzes am Leben befindliche Agnaten, Mitbelehnten — die geborenen und prä- 
sentirten — Gesammthänder und Enrentual-Beliehenen, soweit sie zu dieser 
Zeit im mitbelehnschaftlichen Verbande überhaupt noch wirklich stehen und des- 
halb an sich berechtigt erscheinen, insofern sie mitbelehnschaftliche und insonder- 
heit Lehnsfolgerechte an einem solchen Lehen noch ferner in Anspruch nehmen 
und bezüglich für sich erhalten wollen, diese Rechte
	        
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