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zur Lehnsfolge in das betreffende Lehen Berechtigten beschränkte hinsichtlich ihrer
Dauer und ihrer Wirkung.
Beschränkte hinsichtlich ihrer Dauer, indem sie nur so lange fortbe-
stehen, als noch einer der bereits bei Eintritt des Gesetzes geborenen und nach
den Bestimmungen der §.S. 16, 17 in Zukunft noch zur Lehnsfolge Berechtig-
ten am Leben befindlich ist und auf seine betreffenden Rechte nicht verzichtet
hat, und als sie umgekehrt, insoweit der Fall zu ihrer Geltendmachung bis da-
hin nicht eingetreten ist, mit dem Augenblicke unbedingt erlöschen, in welchem
die bei Eintritt des Gesetzes am Leben befindlich gewesenen, auch in Zukunft
nach §.. 16 und 17 noch zur Lehnsfolge Berechtigten sämmtlich ausgestorben
sind, oder auf ihre betreffenden Rechte verzichtet haben.
Beschränkte hinsichtlich ihrer Wirkung, indem die mit Konsens der
übrigen, bei Eintritt des Gesetzes am Leben befindlichen und nach §.. 16,
17 noch überhaupt berechtigten Agnaten, Mitbelehnten, Gesammthänder und
Eventual-Beliehenen, soweit deren zu der betreffenden Zeit noch vorhanden wa-
ren, geschehenen Veräußerungen und Verpfändungen des Lehns auch ihnen ge-
genüber wirksam sind, und es ebensowenig zum Abschlusse von Verträgen über
Aufhebung des Lehnsverbandes unter den bei Eintritt des Gesetzes geborenen
und nach §.S. 16, 17 noch ferner in Betracht kommenden Mitbelehnten, Ag-
naten, Gesammthändern und Eventual-Beliehenen durch Abfindung der Ent-
fernteren oder sonst ihres Konsenses bedarf, soweit sie sich in Folge der ihnen
vorbehaltenen Lehnsfolgerechte nicht etwa bereits im Besitze des Lebus selbst
befinden.
# 19.
Hiernach wird ein Lehen oder Afterlehen, binsichtlich dessen das lehnsherrliche
bezüglich afterlehnsherrliche Obereigenthum nach den Bestimmungen dieses Ge-
setzes mit dem Eintritte desselben aufhört,
1) wenn es der reinen Allodial-Erbfolge unterworfen ist (G. 16 Nr. 1)
mit dem Tage, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, dagegen
2) wenn es sich nach einer andern, als der reinen Allodial-Erbfolge ver-
erbfällt (J. 16 Nr. 2.), erst mit demjenigen Zeitpunkte zu freiem Allo-
dium, zu welchem
a) entweder derjeuige unter den bei Eintritt dieses Gesetzes bereits gebo-
renen, nach §.S. 16 und 17 noch ferner in Betracht kommenden Lehns-
folgeberechtigten, welcher nach der in dem betreffenden Falle zur An-