Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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wendung kommenden Lehnsfolgeordnung zuletzt zur Succession in das 
betreffende Lehen oder Afterlehen berufen war, in dasselbe wirklich suc- 
cedirt ist, oder zu welchem 
b) während das Lehen oder Afterlehen sich noch in der Hand eines früher 
zur Lehnsfolge berufenen Lehnsfolgeberechtigten oder dessen, wenn auch 
erst nach Eintritt dieses Gesetzes geborener lehnsfähiger Descendenz be- 
findet, die übrigen, bei Eintritt desselben bereits am Leben besindlich 
gewesenen Lehnsfolgeberechtigten sämmtlich mit Tode abgegangen sind 
oder auf ihre betreffenden Rechte verzichtet haben. 
Wenn durch Verträge oder Vergleiche die Lehnsfolge früher als nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes beseitigt wird, so soll gegen die von dem Vormunde 
und der obervormundschaftlichen Behörde bewirkte Entsagung auf die Lehnsfolge 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gesucht werden können. 
§#. 20. 
Ist jedoch bei einem, bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem das Lehen oder 
Afterlehen regelmäßig zu freiem Allodium wird G. 19 Nr. 2 a und b), sich 
ereignenden Successions-Falle dasselbe auf dem Grunde eines Reverses von dem 
zur Succession berufenen Lehnsfolger an die Allodial-Erben des letzten Besitzers 
herauszugeben, so wird es mit dem Augenblicke der Erbantretung durch diese 
Allodial-Erben zu freiem Allodium. 
§. 21. 
In Ermangelung eines vor Eintritt dieses Gesetzes geborenen, nach Lehn- 
recht zur Lehnfolge in ein §K. 16 Nr. 2, §. 19 Nr. 2 gedachtes Lehen berufe- 
nen, bezüglich unter der Voraussetzung des F. 16 zur Lehnsfolge überhaupt noch 
berechtigten Lehnserben tritt in dem nächsten nach Eintritt des Gesetzes sich er- 
eignenden Successions-Falle die reine Allodial-Erbfolge ein und wird damit das 
Lehen und bezüglich Afterlehen zu freiem Allodium. 
Derselbe Fall tritt ein, wenn ein bei Eintritt dieses Gesetzes nur auf zwei 
Augen stehendes Lehen oder Afterlehen nach Eintritt des Gesetzes wieder auf vier 
oder mehr Augen zu stehen kommt (ogl. §. 11 Nr. 3). 
#§. 22. 
Soweit nach Maßgabe des K. 17 die Rechte der bei Eintritt dieses Ge- 
setzes am Leben befindlichen Lehnsfolgeberechtigten und die Rechte der nach Ein- 
*d*“
	        
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