Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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tritt dieses Gesetzes geborenen lehnsfähigen Descendenz dieser Berechtigten bis 
zu demjenigen Zeitpunkte, zu welchem das Lehen und bezuͤglich das Afterlehen 
nach §. 19 Nr. 2 a b, §.F. 20, 21 freies Allodium wird, unverändert fort- 
dauern, sind auch ihre Verbindlichkeiten unter sich sowohl als gegen die Lehns- 
gläubiger mit Einschluß der in den §&.6. 32, 33, 43 des Pfandgesetzes vom 
6. Mai 1839 gedachten Personen, sowie bei sich bis dahin ereignenden Sucees- 
sions-Fällen gegen die Allodial-Erben des betreffenden Lehusbesitzers insbesondere 
auch in Bezug auf die Sonderung des Lehns vom Erbe ebenfalls ausschließlich 
nach den in dem einzelnen Falle sonst gültigen Lebenrechten, Lehenbriefen und 
Lehnsgewohnbeiten, bezüglich den etwa abgeschlossenen Lehnsverträgen und Re- 
versen zu beurtheilen. 
F. 23. 
Mit dem Zeitpunkte, an welchem das Leben oder Afterleben nach den Be- 
stimmungen der §.S. 19, 20, 21 zu freiem Allodium wird, hören alle und jede 
auf diesem Lehnsverbande begründete Rechte der zu diesem Zeitpunkte etwa noch 
vorhandenen weiteren Lehnsfolgeberechtigten (vgl. I. 19 Nr. 2 b, F. 20) auf 
das Lehen oder Afterlehen unbedingt und für immer auf und zwar ohne Anspruch 
auf Entschädigung, vorbehältlich jedoch der in dem Falle des §. 20 dem Lehns- 
folger von den Allodial-Erben des letzten Besitzers etwa reversmäßig gebühren- 
den Abfindung. 
§. 4. 
Mit dem Zeitpunkte, au welchem ein Leben oder Afterlehen nach den oben 
angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zu freiem Allodium wird, sind auch 
die aus dem bestandenen Lehns-Nerus herrührenden Rechtsverhältnisse der zu 
dieser Zeit etwa noch vorhandenen, aber mit ihren Rechten auf das Leben oder 
Afterlehen ausgeschlossenen Agnaten, Mitbelebnten, Gesammthänder und Even- 
tual-Beliehenen unter sich selbst sowohl, als zu den Lehnsgläubigern mit Ein- 
schluß der in den F.. 32, 33, 43 des Pfandgesetzes gedachten Personen aufgelöst. 
§. 25. 
Die Ansprüche der Lebusgläubiger dem Leben bezüglich Afterlehen selbst 
und dessen Eigenthümern gegenüber bleiben an sich durch dieses Gesetz unver- 
ändert. Was jedoch ihre Wirkung betrifft, so werden
	        
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