182
tritt dieses Gesetzes geborenen lehnsfähigen Descendenz dieser Berechtigten bis
zu demjenigen Zeitpunkte, zu welchem das Lehen und bezuͤglich das Afterlehen
nach §. 19 Nr. 2 a b, §.F. 20, 21 freies Allodium wird, unverändert fort-
dauern, sind auch ihre Verbindlichkeiten unter sich sowohl als gegen die Lehns-
gläubiger mit Einschluß der in den §&.6. 32, 33, 43 des Pfandgesetzes vom
6. Mai 1839 gedachten Personen, sowie bei sich bis dahin ereignenden Sucees-
sions-Fällen gegen die Allodial-Erben des betreffenden Lehusbesitzers insbesondere
auch in Bezug auf die Sonderung des Lehns vom Erbe ebenfalls ausschließlich
nach den in dem einzelnen Falle sonst gültigen Lebenrechten, Lehenbriefen und
Lehnsgewohnbeiten, bezüglich den etwa abgeschlossenen Lehnsverträgen und Re-
versen zu beurtheilen.
F. 23.
Mit dem Zeitpunkte, an welchem das Leben oder Afterleben nach den Be-
stimmungen der §.S. 19, 20, 21 zu freiem Allodium wird, hören alle und jede
auf diesem Lehnsverbande begründete Rechte der zu diesem Zeitpunkte etwa noch
vorhandenen weiteren Lehnsfolgeberechtigten (vgl. I. 19 Nr. 2 b, F. 20) auf
das Lehen oder Afterlehen unbedingt und für immer auf und zwar ohne Anspruch
auf Entschädigung, vorbehältlich jedoch der in dem Falle des §. 20 dem Lehns-
folger von den Allodial-Erben des letzten Besitzers etwa reversmäßig gebühren-
den Abfindung.
§. 4.
Mit dem Zeitpunkte, au welchem ein Leben oder Afterlehen nach den oben
angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zu freiem Allodium wird, sind auch
die aus dem bestandenen Lehns-Nerus herrührenden Rechtsverhältnisse der zu
dieser Zeit etwa noch vorhandenen, aber mit ihren Rechten auf das Leben oder
Afterlehen ausgeschlossenen Agnaten, Mitbelebnten, Gesammthänder und Even-
tual-Beliehenen unter sich selbst sowohl, als zu den Lehnsgläubigern mit Ein-
schluß der in den F.. 32, 33, 43 des Pfandgesetzes gedachten Personen aufgelöst.
§. 25.
Die Ansprüche der Lebusgläubiger dem Leben bezüglich Afterlehen selbst
und dessen Eigenthümern gegenüber bleiben an sich durch dieses Gesetz unver-
ändert. Was jedoch ihre Wirkung betrifft, so werden