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1) Pfandschulden, welche wegen mangelnden Konsenses des Lehnsherrn be-
züglich Afterlehnsherrn oder der Mitbelehnten oder beider zugleich unvoll-
kommene — relative —
(§S. . 18, 19 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839)
geblieben waren, mit Eintritt des in den §.§. 1, 27 und bezüglich in
den §.. 19 — 21 dieses Gesetzes bestimmten Zeitpunktes insoweit zu
vollkommenen, und ist deshalb im Hypotheken-Buche das Nöthige auf
Antrag zu bemerken. Die vor dem Zeitpunkte dieser Umwandlung be-
stellten vollkommenen Pfandrechte werden jedoch, wie sich von selbst ver-
steht, durch diese Umwandlung der früher unvollkommenen zu gleichfalls
vollkommenen in keiner Weise beeinträchtigt. Weiter fällt
bei den bisher nur aushülfsweise auf das Lehen bezüglich Afterlehen be-
stellten Pfandrechten von Eintritt desjenigen Zeitpunktes an, mit welchem
nach Aufhören der Rechte des Lehnsberrn bezüglich Afterlehnsherrn (F. 1)
und der Mitbelehnten das Leben bezüglich Afterleben in das freie Eigen-
tbum übergeht, diese Beschränkung binweg und
finden mit dem gleichen Zeitpunkte die Bestimmungen der §. S. 95— 106
des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläubiger vom 7. Mai 1839
auf ein solches zu Allodium gewordenes Leben bezüglich Afterleben keine
Anwendung mehr und werden daher auch weiter die bis zu diesem Zeit-
punkte etwa anhängigen Lehns-Sequestrationen auf Antrag der Bethei-
ligten in Subhastationen umgeleitet.
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#. 26.
Hinsichtlich der auf ein Lehen oder Afterlehen gelegten und unkündbar in
demselben zu belassenden Kapitale, deren Zinsen, — obschon die Kapitale
selbst Allodial-Qualität haben — sich nach Lehnrecht auf die Descendenten des
Gläubigers vererben (wirkliche Lehnsstämme) haben die Bestimmungen der
§ . 16— 19, 21 gleiche Anwendung. Diese Lebusstämme werden demnach
zu Allodium, wenn der entfernteste unter den bei Eintritt dieses Gesetzes am
Leben befindlichen nach §.S. 16 und 17 in Zukunft noch berechtigten Descen-
denten des ersten Lehnsstammgläubigers zur Lehns-Succession in den Lebnus-
stamm berufen wird, schon früher aber ausnahmsweise auch dann, wenn das
Leben, auf welches er gelegt ist, selbst früher zu freiem Eigenthume wird.
Mit diesem Zeitpunkte ist daber der neue Lehusstammglänbiger auch be-
fugt, den Lehnsstamm zu kündigen und bezüglich aus dem Lehen zu ziehen.