Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

4 
Maßregeln (Art. 39 der Strafprozeßordnung verglichen mit §. 1, b des Ge- 
setzes vom 5. März 1850, die Neugestaltung der Staatsbehörden betreffend), inson- 
derheit auch die etwa nöthig scheinenden vorläusigen Verwahrungen zum Zwecke 
der Vorführung (Art. 111 der Strafprozeßordnung), anzuordnen und zu verfügen. 
II. Der betreffende Einzelrichter hat sich sofort nach der von der Orts- 
Polizeibehörde eingegangenen Meldung oder sonst erhaltenen Kenntniß von einem 
in seinem Bezirke ausgebrochenen Brande entweder selbst an Ort und Stelle zu 
begeben, oder einen seiner Unterbeamten dahin zu entsenden, um daselbst in 
Gemäßheit des Art. 64 der Strafprozeßordnung eine vorläufige Untersuchung 
bezüglich der Herstellung des objektiven und nach Umständen auch des subjek- 
tiven Thatbestandes einzuleiten und demnächst nach Maßgabe der Ministerial= 
Bekanntmachung vom 1. August 1850 (Reg. Blatt Seite 593), die weiter 
erforderliche Anzeige entweder bei dem betreffenden Kreisgerichte oder bei dem 
betreffenden Staatsanwalte zu erstatten, worauf letztere in dem Kreise ihrer Zu- 
ständigkeit das Weitere zu veranlassen, bezüglich zu verfügen haben. 
III. Von einem an dem Sitze eines Kreisgerichts ausgebrochenen Feuer 
hat die Orts-Polizeibehörde nicht dem betreffenden Einzelrichter, sondern zunächst 
und zwar sofort dem Kreisgerichte oder unmittelbar dem betreffenden Untersu- 
chungsrichter desselben Anzeige zu erstatten, welcher seinerseits sofort nach einge- 
gangener Meldung oder etwa schon vor dieser von dem Ausbruche des Feuers 
erlangter Kenntniß in Gemäßheit des Art. 74 der Strafprozeßordnung an 
Ort und Stelle in Thätigkeit zu treten, sowie auch dem betreffenden Staats- 
anwalte, wenn dieser nicht selbst bereits an der Brandstelle anwesend sepn sollte, 
die im Art. 74 cit. vorgeschriebene Nachricht unverweilt zugehen zu lassen hat. 
IV. Hierneben ist das, was bei einem entstandenen Feuer in Bezug auf 
die Brandversicherung wahrgenommen werden muß (9&V. 58, 59, 63 des Gesetzes 
vom 28. August 1826), von derjenigen Gerichts= oder Polizei-Behörde, welcher 
die Führung der Brandversicherungs-Kataster und sonstiger Geschäfte der Landes- 
Branvversicherungsanstalt noch obliegt (G. 10 des Gesetzes vom 28. August 1826, 
Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Juni 1850), auch ferner zu besorgen, bis 
ein Rechnungsamt für den betreffenden Bezirk errichtet ist, oder andere besondere 
Anordnung deshalb getroffen wird. Die deshalb nach F. 58 des Gesetzes vom 
28. August 1826 zu erstattenden berichtlichen Anzeigen sind nunmehr an das 
Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums zu richten. 
Weimar am 4. Januar 1851. 
Großherzoglich Söächstsches Staats-Ministerium, erstes und 
zweites Departement. 
von Wydenbrugk.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.