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Maßregeln (Art. 39 der Strafprozeßordnung verglichen mit §. 1, b des Ge-
setzes vom 5. März 1850, die Neugestaltung der Staatsbehörden betreffend), inson-
derheit auch die etwa nöthig scheinenden vorläusigen Verwahrungen zum Zwecke
der Vorführung (Art. 111 der Strafprozeßordnung), anzuordnen und zu verfügen.
II. Der betreffende Einzelrichter hat sich sofort nach der von der Orts-
Polizeibehörde eingegangenen Meldung oder sonst erhaltenen Kenntniß von einem
in seinem Bezirke ausgebrochenen Brande entweder selbst an Ort und Stelle zu
begeben, oder einen seiner Unterbeamten dahin zu entsenden, um daselbst in
Gemäßheit des Art. 64 der Strafprozeßordnung eine vorläufige Untersuchung
bezüglich der Herstellung des objektiven und nach Umständen auch des subjek-
tiven Thatbestandes einzuleiten und demnächst nach Maßgabe der Ministerial=
Bekanntmachung vom 1. August 1850 (Reg. Blatt Seite 593), die weiter
erforderliche Anzeige entweder bei dem betreffenden Kreisgerichte oder bei dem
betreffenden Staatsanwalte zu erstatten, worauf letztere in dem Kreise ihrer Zu-
ständigkeit das Weitere zu veranlassen, bezüglich zu verfügen haben.
III. Von einem an dem Sitze eines Kreisgerichts ausgebrochenen Feuer
hat die Orts-Polizeibehörde nicht dem betreffenden Einzelrichter, sondern zunächst
und zwar sofort dem Kreisgerichte oder unmittelbar dem betreffenden Untersu-
chungsrichter desselben Anzeige zu erstatten, welcher seinerseits sofort nach einge-
gangener Meldung oder etwa schon vor dieser von dem Ausbruche des Feuers
erlangter Kenntniß in Gemäßheit des Art. 74 der Strafprozeßordnung an
Ort und Stelle in Thätigkeit zu treten, sowie auch dem betreffenden Staats-
anwalte, wenn dieser nicht selbst bereits an der Brandstelle anwesend sepn sollte,
die im Art. 74 cit. vorgeschriebene Nachricht unverweilt zugehen zu lassen hat.
IV. Hierneben ist das, was bei einem entstandenen Feuer in Bezug auf
die Brandversicherung wahrgenommen werden muß (9&V. 58, 59, 63 des Gesetzes
vom 28. August 1826), von derjenigen Gerichts= oder Polizei-Behörde, welcher
die Führung der Brandversicherungs-Kataster und sonstiger Geschäfte der Landes-
Branvversicherungsanstalt noch obliegt (G. 10 des Gesetzes vom 28. August 1826,
Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Juni 1850), auch ferner zu besorgen, bis
ein Rechnungsamt für den betreffenden Bezirk errichtet ist, oder andere besondere
Anordnung deshalb getroffen wird. Die deshalb nach F. 58 des Gesetzes vom
28. August 1826 zu erstattenden berichtlichen Anzeigen sind nunmehr an das
Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums zu richten.
Weimar am 4. Januar 1851.
Großherzoglich Söächstsches Staats-Ministerium, erstes und
zweites Departement.
von Wydenbrugk.