Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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g. 27. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft. 
Alle Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten, die dem Inhalte desselben 
entgegenstehen, sind von dem gleichen Zeitpunkte an aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 29. April 1851. 
r Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Gesetz 
über die Aufhbebung des Lehnsverbandes.
	        
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