186
g. 3.
In gleicher Weise wie die Lehenhöfe zu Weimar und zu Eisenach die bei
ihnen ergangenen Lehns-Akten nach einer Designation und mit einem bis zu
dem Tage der Abgabe abgeschlossenen vollständigen Verzeichnisse der etwa resti-
renden Kosten und Strafen an die nach §. 1 dieser Verordnung (vgl. K. 13
Unserer Verordnung vom 2. Mai v. J.) zuständigen Behörden kostenfrei abge-
geben haben, bezüglich wie die Abgabe der ein Lehen der im F. 3 Nr. 2, 3, 4
des vorstehenden Gesetzes bezeichneten Art betreffenden Akten durch Unser Staats-
Ministerium Dep. II (vgl. §. 13 Nr. 3 Unserer Verordnung vom 2. Mai
1850) an Unser Kreisgericht Weimar demnächst erfolgen wird, hat die Abgabe
der betreffenden Lehns-Akten auch von Seiten der aufgehobenen Lehenstuben
zu erfolgen.
Auf dem Grunde dieser Akten sowie der Hypotheken= und Grund-Akten
(Konsens= und Lehns-Akten)
Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 S. 110,
erfolgen auf Antrag der Besitzer und bezüglich Lehnsgläubiger nach §. 9 und
§ 23 ffg. des Gesetzes und F. 4 dieser Verordnung seiner Zeit die nöthigen
Löschungen und sonstigen Einzeichnungen im Hppotheken-Buche.
ß. 4.
In Folge des H. 9 und §. 23 des Gesetzes werden mit dem Zeitpunkte,
von welchem nach §. 1 und F. 27 desselben das lehnsherrliche bezüglich after-
lehnsherrliche Obereigentbum und nach den F.S. 19 —21 daselbst die Rechte
der Agnaten und Mitbelebnten an Lehen, welche in Immobilien bestehen und
als solche im Hypotheken-Buche eingetragen sind,
§. 3 Nr. 1 des Gesetzes,
G. F. 16, 284 — 294 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839
aufhören,
1) die in Beziehung auf diese Rechtsverhältnisse auf dem Grunde der
K. . 136, 284, 285 — 294, 371 Nr. 3 des Pfandgesetzes vom
6. Mai 1839 und der F. K. 13, 42, 60 ffg. 65, 69, 70, 76, 86
der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 geschehenen Vormer-
kungen und Eintragungen im Hypotheken-Buche auf Antrag der Bethei-
ligten gelöscht,
vgl. J. 324 Nr. 1 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839,
§. 70 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März
1841: