Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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g. 3. 
In gleicher Weise wie die Lehenhöfe zu Weimar und zu Eisenach die bei 
ihnen ergangenen Lehns-Akten nach einer Designation und mit einem bis zu 
dem Tage der Abgabe abgeschlossenen vollständigen Verzeichnisse der etwa resti- 
renden Kosten und Strafen an die nach §. 1 dieser Verordnung (vgl. K. 13 
Unserer Verordnung vom 2. Mai v. J.) zuständigen Behörden kostenfrei abge- 
geben haben, bezüglich wie die Abgabe der ein Lehen der im F. 3 Nr. 2, 3, 4 
des vorstehenden Gesetzes bezeichneten Art betreffenden Akten durch Unser Staats- 
Ministerium Dep. II (vgl. §. 13 Nr. 3 Unserer Verordnung vom 2. Mai 
1850) an Unser Kreisgericht Weimar demnächst erfolgen wird, hat die Abgabe 
der betreffenden Lehns-Akten auch von Seiten der aufgehobenen Lehenstuben 
zu erfolgen. 
Auf dem Grunde dieser Akten sowie der Hypotheken= und Grund-Akten 
(Konsens= und Lehns-Akten) 
Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 S. 110, 
erfolgen auf Antrag der Besitzer und bezüglich Lehnsgläubiger nach §. 9 und 
§ 23 ffg. des Gesetzes und F. 4 dieser Verordnung seiner Zeit die nöthigen 
Löschungen und sonstigen Einzeichnungen im Hppotheken-Buche. 
ß. 4. 
In Folge des H. 9 und §. 23 des Gesetzes werden mit dem Zeitpunkte, 
von welchem nach §. 1 und F. 27 desselben das lehnsherrliche bezüglich after- 
lehnsherrliche Obereigentbum und nach den F.S. 19 —21 daselbst die Rechte 
der Agnaten und Mitbelebnten an Lehen, welche in Immobilien bestehen und 
als solche im Hypotheken-Buche eingetragen sind, 
§. 3 Nr. 1 des Gesetzes, 
G. F. 16, 284 — 294 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 
aufhören, 
1) die in Beziehung auf diese Rechtsverhältnisse auf dem Grunde der 
K. . 136, 284, 285 — 294, 371 Nr. 3 des Pfandgesetzes vom 
6. Mai 1839 und der F. K. 13, 42, 60 ffg. 65, 69, 70, 76, 86 
der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 geschehenen Vormer- 
kungen und Eintragungen im Hypotheken-Buche auf Antrag der Bethei- 
ligten gelöscht, 
vgl. J. 324 Nr. 1 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839, 
§. 70 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 
1841:
	        
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