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Forderungsrechtes seinen Entschädigungsanspruch im förmlichen Rechtswege zu
verfolgen.
#. 6.
Die recht zeitig angemeldeten Ansprüche der Agnaten, Mitbelehnten, Ge-
sammthänder und Eventual-Beliehenen sind, soweit ein Lehen oder After-Lehen
der im F. 3, Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Art in Frage steht, von Amts-
wegen sofort in dem Hypotbeken-Buche vorzumerken, insofern und insoweit
die Bedingungen und Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Vormerkung
eines solchen Rechtes in dem Hypotheken-Buche, nach Maßgabe des Pfandgesetzes
vom 6. Mai 1839 G.S. 220 —225, 298, 299 desselben) und der Ausführungs-
verordnung zu diesem Gesetze vom 12. März 1841, überhaupt erfolgen kann.
&. .
Nach der in Gemäßheit des F. 5 dieser Verordnung geschehenen Feststel-
lung bezüglich vergleichsweise erfolgten Festsetzung der dem fremden Lebusberrn
bezüglich Afterlehnsherrn gebührenden Entschädigung wegen Aufbebung des lehns-
und bezüglich afterlehnoherrlichen Obereigenthumes ist dieselbe, soweit Leben der
in dem §. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Art in Frage steben, auf Antrag
des Berechtigten in dem Hypotheken-Buche einzutragen.
§. 8.
Für die Feststellung dieser Entschädigung werden von der zuständigen Be-
börde — abgesehen jedoch von der etwa erfolgenden Verbandlung im Prozeß-
Wege — Kosten nicht liquidirt. Entstandene Verläge werden dagegen zur Hälfte
von dem Berechtigten und zur andern Hälfte von dem Verpflichteten getragen.
Urkundlich ist diese Ausführungsverordnung von Uns böchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 29. April 1851.
5 Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
Ausfübrungsverordnung
zu dem Gesetze über die Aufhebung des
Lehnsverbandes.