Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Forderungsrechtes seinen Entschädigungsanspruch im förmlichen Rechtswege zu 
verfolgen. 
#. 6. 
Die recht zeitig angemeldeten Ansprüche der Agnaten, Mitbelehnten, Ge- 
sammthänder und Eventual-Beliehenen sind, soweit ein Lehen oder After-Lehen 
der im F. 3, Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Art in Frage steht, von Amts- 
wegen sofort in dem Hypotbeken-Buche vorzumerken, insofern und insoweit 
die Bedingungen und Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Vormerkung 
eines solchen Rechtes in dem Hypotheken-Buche, nach Maßgabe des Pfandgesetzes 
vom 6. Mai 1839 G.S. 220 —225, 298, 299 desselben) und der Ausführungs- 
verordnung zu diesem Gesetze vom 12. März 1841, überhaupt erfolgen kann. 
&. . 
Nach der in Gemäßheit des F. 5 dieser Verordnung geschehenen Feststel- 
lung bezüglich vergleichsweise erfolgten Festsetzung der dem fremden Lebusberrn 
bezüglich Afterlehnsherrn gebührenden Entschädigung wegen Aufbebung des lehns- 
und bezüglich afterlehnoherrlichen Obereigenthumes ist dieselbe, soweit Leben der 
in dem §. 3 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Art in Frage steben, auf Antrag 
des Berechtigten in dem Hypotheken-Buche einzutragen. 
§. 8. 
Für die Feststellung dieser Entschädigung werden von der zuständigen Be- 
börde — abgesehen jedoch von der etwa erfolgenden Verbandlung im Prozeß- 
Wege — Kosten nicht liquidirt. Entstandene Verläge werden dagegen zur Hälfte 
von dem Berechtigten und zur andern Hälfte von dem Verpflichteten getragen. 
Urkundlich ist diese Ausführungsverordnung von Uns böchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 29. April 1851. 
5 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Ausfübrungsverordnung 
zu dem Gesetze über die Aufhebung des 
Lehnsverbandes.
	        
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