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ligten dieses Ablösungskapital durch eine in der durch das Gesetz bestimmten
Weise zu ernennende Spezial-Kommission nach den Normen des angezogenen
Gesetzes ermitteln zu lassen.
Gegen die Ergebnisse dieser Ermittelung finden die im F. 205 des ge-
dachten Gesetzes bezeichneten Berufungen Statt.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsigel verseben lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 10. Mai 1851.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese ,
die Entschädigung der Pachter für die
nach gesetzlicher Bestimmung ohne Ver-
gütung in Wegfall gekommenen Berech-
tigungen betreffend.
Ministerial-Bekannutmachung.
Se. Königliche Hobeit, der Großberzog, haben gnädigst zu beschließen
gerubet, daß die Bestimmungen des unter dem 20. v. M. emanirten Nachtrages.
zu dem Gesetze über die Biermalzschrot-Steuer vom 16. Februar 1836 (Nr. 12
des diesjährigen Regierungs-Blattes, Seite 91) erst vom 1. Juli d. J. an in
Wirksamkeit treten sollen.
Zur Nachricht und Nachachtung für die betbeiligten Brauerei-Inhaber
wird diese höchste Entschließung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 23. April 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächfsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.