Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 31. Mai 1851.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 1c.
verordnen mit Zustimmung des getrenen Landtages über einige das Volksschul-
wesen betreffende Fragen, wie folgt:
§S. 1.
Die Angelegenheiten der Volksschule werden von dem Staate durch dessen
Behörden oder besonders beauftragte Personen unter der gesetzlich oder her-
kömmlich geordneten Mitwirkung der Gemeinden geleitet.
Was insbesondere die Anordnung und Ueberwachung des Religionsunter-
richtes betrifft, so steht dieselbe den betreffenden Religionsgesellschaften nach
Maßgabe der §.§S. 12— 15 zu.
g. 2.
Der Regel nach soll der Bezirk jeder einzelnen Schulgemeinde mit dem
der politischen Gemeinde zusammen fallen. Es können zu dem Zwecke von der
Staatsregierung in Uebereinstimmung mit dem Bezirksausschusse Einschulungen
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