Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 21. Weimar. 31. Mai 1851. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 1c. 
verordnen mit Zustimmung des getrenen Landtages über einige das Volksschul- 
wesen betreffende Fragen, wie folgt: 
§S. 1. 
Die Angelegenheiten der Volksschule werden von dem Staate durch dessen 
Behörden oder besonders beauftragte Personen unter der gesetzlich oder her- 
kömmlich geordneten Mitwirkung der Gemeinden geleitet. 
Was insbesondere die Anordnung und Ueberwachung des Religionsunter- 
richtes betrifft, so steht dieselbe den betreffenden Religionsgesellschaften nach 
Maßgabe der §.§S. 12— 15 zu. 
g. 2. 
Der Regel nach soll der Bezirk jeder einzelnen Schulgemeinde mit dem 
der politischen Gemeinde zusammen fallen. Es können zu dem Zwecke von der 
Staatsregierung in Uebereinstimmung mit dem Bezirksausschusse Einschulungen 
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