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oder Ausschulungen, es kann die Einziehung schon bestehender oder die Grün-
dung neuer Schulstellen angeordnet und den betreffenden Gemeinden die Auf-
bringung der dießfalls nöthigen Mittel, soweit dazu die Staatskasse nicht selbst
pflichtig ist (vergl. §.S. 9, 10), aufgegeben werden.
Handelt es sich bei einer Ausschulung um die Theilung bezüglich alleinige
Uebernahme von Vermögensstücken, welche der bisher gemeinschaftlichen Schule
gehörten, so entscheidet darüber mit Ausschluß des Rechtsweges das Staats-
Ministerium, jedoch nach Maßgabe eines bei einem Landes-Justiz-Kollegium
einzuholenden Gutachtens. Die bisherigen Schulverbände bestehen bis zu etwa
erfolgenden Abänderungen derselben fort.
##3.
Die einzelne Schulgemeinde wird in ihren rechtlichen Beziebungen zunächst
durch den Schulvorstand vertreten.
Derselbe wird gebildet:
a) durch den Gemeindevorstand, (den Bürgermeister und Stellvertreter, be-
züglich den zweiten Bürgermeister);
b) durch den Ortsgeistlichen, und wo deren mehre in einem Orte sind, durch
einen derselben von Unserem Staats-Ministerium besonders dazu Be-
auftragten;
durch den, und wenn mehre Schulen im Orte sind, durch die Schul-
lehrer der Gemeinde. Wo an einer Schule mehre Lehrer angestellt sind,
tritt nur der erste derselben in den Schulvorstand;
d4) was diejenigen Gemeinden betrifft, welche Gemeinderäthe haben, durch
zwei von dem Gemeinderathe gewählte („Schulverordnete“), wogegen in
Gemeinden, welche keinen Gemeinderath haben, der Vorsitzende der Ge-
meindeversammlung statt des Stellvertreters des Bürgermeisters Mitglied
des Schulvorstandes ist.
In Gemeinden, wo der Lehrer Vorsitzender der Gemeindeversammlung ist,
ist auf die Dauer dieses Vorsitzes noch ein besonderes Mitglied durch die Ge-
meinde in den Schulvorstand zu wählen.
Wird die Schulgemeinde durch mehre politische Gemeinden oder Theile
derselben gebildet, so treten die Gemeindevorstände derselben mit den von den
Gemeinderäthen zu wählenden Schulverordneten, bezüglich den Vorsitzenden der
Gemeindeversammlung, dem, bezüglich den Ortsgeistlichen der betreffenden Ge-
subnen sowie den Lehrern der Schulgemeinde zu einem Schulvorstande zu-
ammen. «
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