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oder wird im Allgemeinen von dem Schulvorstande die Nothwendigkeit
einer Ausgabe für Schulzwecke bestritten, so kann die vorgesetzte Schul-
behörde die §F.S. 170, 171 der Gemeindeordnung vom 22. Februar
1850 analog zur Anwendung bringen.
ß. 7.
Der geringste Betrag einer Schullehrerbesoldung soll sich auf 125 Thaler
belaufen, einschließlich des in dem Besoldungsanschlage festgesetzten Anschlags-
preises der Wohnung und derjenigen Emolumente für Küstergeschäfte, welche
in den Besoldungs-Tabellen, wie solche gegenwärtig berichtigt dem Staats-
Ministerium vorliegen, überhaupt noch als Besoldungstheile veranschlagt, bezüg-
lich nach §. 15 zu veranschlagen sind.
Wenn jedoch in einer Gemeinde zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes.
die Lehrerbesoldung weniger als 125 Thlr. betrug, so ist bei der ersten An-
stellung eines Lehrers diesem nur die bisherige Besoldung, mindestens aber
108 Thlr. zu gewähren; derselbe tritt in den Genuß der vollen Besoldung erst
nach Ablauf von 5 von Zeit der definitiven Anstellung an zu rechnenden Dienst-
jahren, vorausgesetzt, daß er seinem Amte pflichtgetreu vorgestanden und daß
seine gesammte Wirksamkeit nach dem Ermessen seiner Dienstbehörde sich als
eine nützliche bewährt hat. Wird hiernach eine gewisse Zeit hindurch ein Theil
der Besoldung von der Dienstbehörde nicht vergeben, so hat darüber, insofern
derselbe aus Gemeindemitteln aufgebracht wird, die betreffende Gemeinde wäh-
rend der fraglichen Zeit zu verfügen.
s. 8.
Wenn ein Schullehrer von Zeit seiner definitiven Anstellung an zehen
Jahre hindurch seinem Amte pflichtgetren vorgestanden und seine gesammte
Wirksamkeit nach dem Ermessen seiner Dienstbebörde sich als eine nützliche be-
währt hat, so setzt dieselbe, falls der Ertrag seiner Stelle weniger als 150 Thlr.
beträgt, eine Personal-Zulage fest, wodurch sein Einkommen auf den Betrag
von 150 Thlrn. gebracht wird und nach weiteren fünf Jahren bei gleichfalls
treuer Pflichterfüllung eine nochmalige Personal-Zulage, wodurch sein Einkom-
men auf den Betrag von 175 Thlrn. erhöht wird. Unter gleicher Voraus-
setzung ist endlich mit Ablauf des zwanzigsten Dienstjahres sein Einkommen in
derselben Weise auf den Betrag von 200 Thlrn. zu bringen.
Diese Personal-Zulagen kommen, wenn sie bereits bewilligt waren, in Ab-
gang, falls eine Beförderung in eine besser dotirte Stelle Statt findet. Er-