Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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oder wird im Allgemeinen von dem Schulvorstande die Nothwendigkeit 
einer Ausgabe für Schulzwecke bestritten, so kann die vorgesetzte Schul- 
behörde die §F.S. 170, 171 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 
1850 analog zur Anwendung bringen. 
ß. 7. 
Der geringste Betrag einer Schullehrerbesoldung soll sich auf 125 Thaler 
belaufen, einschließlich des in dem Besoldungsanschlage festgesetzten Anschlags- 
preises der Wohnung und derjenigen Emolumente für Küstergeschäfte, welche 
in den Besoldungs-Tabellen, wie solche gegenwärtig berichtigt dem Staats- 
Ministerium vorliegen, überhaupt noch als Besoldungstheile veranschlagt, bezüg- 
lich nach §. 15 zu veranschlagen sind. 
Wenn jedoch in einer Gemeinde zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes. 
die Lehrerbesoldung weniger als 125 Thlr. betrug, so ist bei der ersten An- 
stellung eines Lehrers diesem nur die bisherige Besoldung, mindestens aber 
108 Thlr. zu gewähren; derselbe tritt in den Genuß der vollen Besoldung erst 
nach Ablauf von 5 von Zeit der definitiven Anstellung an zu rechnenden Dienst- 
jahren, vorausgesetzt, daß er seinem Amte pflichtgetreu vorgestanden und daß 
seine gesammte Wirksamkeit nach dem Ermessen seiner Dienstbehörde sich als 
eine nützliche bewährt hat. Wird hiernach eine gewisse Zeit hindurch ein Theil 
der Besoldung von der Dienstbehörde nicht vergeben, so hat darüber, insofern 
derselbe aus Gemeindemitteln aufgebracht wird, die betreffende Gemeinde wäh- 
rend der fraglichen Zeit zu verfügen. 
s. 8. 
Wenn ein Schullehrer von Zeit seiner definitiven Anstellung an zehen 
Jahre hindurch seinem Amte pflichtgetren vorgestanden und seine gesammte 
Wirksamkeit nach dem Ermessen seiner Dienstbebörde sich als eine nützliche be- 
währt hat, so setzt dieselbe, falls der Ertrag seiner Stelle weniger als 150 Thlr. 
beträgt, eine Personal-Zulage fest, wodurch sein Einkommen auf den Betrag 
von 150 Thlrn. gebracht wird und nach weiteren fünf Jahren bei gleichfalls 
treuer Pflichterfüllung eine nochmalige Personal-Zulage, wodurch sein Einkom- 
men auf den Betrag von 175 Thlrn. erhöht wird. Unter gleicher Voraus- 
setzung ist endlich mit Ablauf des zwanzigsten Dienstjahres sein Einkommen in 
derselben Weise auf den Betrag von 200 Thlrn. zu bringen. 
Diese Personal-Zulagen kommen, wenn sie bereits bewilligt waren, in Ab- 
gang, falls eine Beförderung in eine besser dotirte Stelle Statt findet. Er-
	        
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