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8. 14.
Jeder Schullehrer ist verbunden, für den ihm überhaupt ausgeworfenen
Gehalt den Religionsunterricht in der Konfession, der er selbst angehört, den
Anforderungen der kirchlichen Behörde entsprechend zu ertheilen und ertheilt den-
selben regelmäßig, solange die geistliche Behörde nicht Einsprache dagegen erhebt
und selbst einen andern Religionslebrer bestellt.
Die kirchliche Behörde kann bei der Einweisung eines Schullehrers in sein
Amt eine besondere Einweisung desselben als Religionslehrer durch einen Bevoll-
mächtigten verfügen; jedoch bedarf es derselben nicht.
g. 15.
Gleichergestalt bleibt das Orgelspiel, die Leitung des Kirchengesanges, der
Chordienst, der s. g. niedere Kirchendienst, soweit solches zur Zeit der Fall ist,
auch fernerhin mit dem Dienste des Schullehrers, welcher insoweit den Anord—
nungen der kirchlichen Behörden als solchen nachzugehen hat, verbunden. Es
soll jedoch der Glocken= und Uhr-Dienst, das Gregorius= und Neujahr-Singen, das
Gevatterbrieftragen, Hochzeitsbitten und Chorrocktragen, wo diese Verrichtungen
zeither noch von den Schullebrern besorgt wurden, denselben nicht ferner oblie-
gen. Ist mit den zuletzt genannten Diensten nachweislich ein besonderes Emo-
lument verbunden, so soll dasselbe in die Besoldung des Lebrers nicht aufge-
rechnet werden; der wirkliche Bezug aber hängt davon ab, ob der Schullehrer
diese Dienste freiwillig fortverrichtet.
ß. 16.
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be—
auftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So gescheben und gegeben Weimar am 1. Mai 1851.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. Thon.
Gesetz
über einige das Volksschulwesen betref-
fende Fragen.