Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifsenach. 
Nummer 23. Weimar. 14. Juni 1851. 
  
Ministerial-Bekannutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
die nachstehenden neuen Gesetze für die Studirenden der Gesammt-Universität 
zu Jena vom Jahre 1851 andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 6. Juni 1851. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. ' 
Gesetze 
für die Studirenden der Gesammt-Universität 
zu Jena. 
Erster Abschnitt. 
Erwerb des akademischen Bürgerrechts. 
. 1. 
Das akademische Bürgerrecht für Studirende wird erlangt durch die Im— 
matrikulation. 
8. 2. 
Die Immatrikulation geschieht durch eigenhändige Einzeichnung des Na— 
mens, Vaterlandes, Geburtsortes und Studiums in das Album der Universität, 
in welchem zugleich der Name des Vaters oder des Vormundes bemerkt wer— 
den muß, und durch Angelobung auf die akademischen Gesetze in die Hand 
des Prorektors. 
35
	        
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