Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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s. 9. 
Die Immatrikulations-Kosten werden sogleich bei der Anmeldung erlegt, 
und erhält der Studirende darüber eine gedruckte Liquidation. Frühere, hier 
honoris Ccausa ertheilte, Immatrikulationen wirken nur Erlaß dieser Kosten, 
nicht aber der übrigen hier angeordneten Verbindlichkeiten. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechte und Verbindlichkeiten der abademischen Bürger. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
s. 10. 
Das akademische Bürgerrecht begreift: 
1) das Recht, sich unter dem Schutze der Universität in der Universitäts- 
Stadt aufzuhalten, 
2) das Recht eines bevorzugten Gerichtsstandes, 
3) das Recht, akademische Vorlesungen zu besuchen, die Bibliothek, sowie 
alle anderen Sammlungen der Universität zu benutzen und an ihren An- 
stalten und Instituten Theil zu nehmen, 
4) das Recht, eine akademische Würde auf feierliche Weise zu erwerben, 
5) das Recht, alle die Vortheile zu genießen, welche den Studirenden zu- 
gesichert sind. 
Das akademische Bürgerrecht ist Bedingung dieser Rechte. 
# 11. 
Das akademische Bürgerrecht verpftichtet im Allgemeinen zur Achtung ge- 
gen Religion, zu Fleiß, Ordnung, einem sittlichen Betragen und zur Unter- 
lassung alles dessen, was das Wohl der Universität gefährdet. 
— 
In allen Fällen, für welche nicht eine Ausnahme ausdrücklich festgestellt 
worden, ist der akademische Bürger den allgemeinen Gesetzen und in Kriminal- 
Sachen den ordentlichen Gerichten des Großberzogthumes Sachsen-Weimar-Eise- 
nach unterworfen. Ebenso sind die Studirenden den allgemeinen Polizei-Gesetzen 
des. Großherzogthumes, mit Einschluß der allgemeinen polizeilichen Verordnungen 
für die Stadt Jena, und folgeweise denjenigen Behörden unterworfen, welche 
diese Gesetze und Verordnungen haudhaben sollen, zunächst der städtischen Poli- 
zei-Behörde. Vergeben, welche in den gegenwärtigen Gesetzen selbst mit Stra- 
fsen bedroht sind, werden an dem akademischen Bürger nach diesen Gesetzen ge-
	        
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