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den Falle die Untersuchung durch das Universitäts-Amt und die Bestrafung den
akademischen Behörden, welche mit Beschleunigung und Strenge zu verfahren
niemals unterlassen werden, annoch vorbehalten; aber neben denselben haben
auch die nichtakademischen Behörden innerhalb der ihnen gesetzlich eingeräumten
Kompetenz mit dem Rechte die Verbindlichkeit, Anzeigen deshalb gegen Studi—
rende aufzunehmen, Untersuchungen vorzubereiten und, da nach ihrem Ermessen
nöthig, Verbaftungen Statt finden zu lassen.
s. 18.
Alle Meldungen, Anzeigen, Beschwerden und Klagen in bürgerlichen Rechts-
sachen, sowie in Dioziplinar-, Polizei= und Kriminal-Sachen der Studirenden,
sind bei dem Universitäts-Amte anzubringen, welches die von Studirenden bei
demselben angebrachten Klagen und Beschwerden gegen die Hauswirthe ex of-
licio an der Beklagten ordentliche Obrigkeit abzugeben hat.
5 18.
Jeder Studirende ist verbunden, den Anordnungen derer, welche die aka-
demische Gerichtsbarkeit ausüben, nicht minder derer, welche die städtische und
sonstige Orts-Polizei bandhaben, pünktlich Folge zu leisten.
8. 20.
Die Pedelle sind für alle Ungebührnisse, die in ibrer Nähe vorfallen, ver-
antwortlich, und es baben die Studirenden, was jene ihrer Pflicht gemäß für
Ordnung und Rube anordnen, zu befolgen.
S. 21.
Neben dem akademischen privilegirten Gerichtsstande behält der Studirende
den Gerichtsstand des Wobnorts, sowie außerbalb der Stadt Jena und eines
Umkreises von zwei Meilen, die besonderen Gerichtsstände bei.
8. 22.
Fremde, von anderen Universitäten nach Jena kommende Studirende sind
hier denselben Gesetzen unterworfen, wie die einheimischen. Ueberdieß haben
solche an demselben Tage, an welchem sie in Jena ankommen, oder wenn dieß
zu später Tageszeit der Fall ist, spätestens am folgenden Vormittage, ibre Rei—
sepässe bei dem Universitäts-Amte vorzuzeigen und niederzulegen. Es muß der
Reisepaß nothwendig von derjenigen Universität ausgestellt sepn, welcher der
Fremde dermalen angehört. Ohne diese Rechtfertigung ist ein fremder Studi—
render in Jena nicht zu dulden.