Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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C. Ueber die Benutzungen der akademischen Vorlesungen und Anstalten. 
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Die Bezahlung ves von dem Docenten bei dem akademischen Quästor an- 
gezeigten Honorars und des Beleggeldes geschieht vor dem Anfange der Vorle- 
sungen an den Quästor, welcher dem Zahlenden ein Manual zur Eintragung 
seines Namens und der Vorlesungen, welche er bezahlt, vorlegt und sodann ei- 
nen Admissions-Schein mit Angabe des Platzes, den der Empfänger des Scheins 
im Hörsaale einzunehmen hat, aushändigt. Wer durch jene Eintragung bei 
dem Quästor seine Theilnahme an den Vorlesungen erklärt hat, kann unter 
keinem Vorwande das bezahlte Honorar zurückfordern, so wie die Aufzeichnung 
des Namens zu Vorlesungen, welche wirklich gehalten werden, die Verbind- 
lichkeit zu Zahlung des Honorars nach sich zieht. Die Docenten sind berech- 
tiget, den mit Admissions-Scheinen nicht versehenen Studirenden den Zutritt 
zum Kollegium zu versagen. 
8. 31. 
Mit dem erhaltenen Admissions-Scheine begeben sich die Studirenden in der 
dazu bestimmten Stunde in das Auditorium des Lehrers und erhalten gegen 
Abgabe desselben an den Famulus die Anweisung des Platzes und den Auf— 
schreibezettel des Lehrers, um ihren Namen, so wie sich derselbe auf dem Ad- 
missions-Scheine vorfindet, bei der auf solchem befindlichen Nummer einzuzeich- 
nen. Eine Ausnahme in Hinsicht der Plätze findet Statt bei den anatomischen 
Vorlesungen und bei dem klinischen Institute, wo die Bestimmung derselben un- 
mittelbar von dem Lehrer selbst abbängig ist. 
# 32. 
Das Recht, die Vorlesungen zu besuchen, stehet nur denjenigen zu, deren 
Namen auf dem Ausfschreibezettel verzeichnet sind. 
In der gewissenbaften Benutzung dieses Rechtes, also in dem fleißigen 
Besuche der Vorlesungen, bat jeder Studirende einen Hauptzweck seines Auf- 
enthaltes auf der Universität und eine der Bedingungen zu erkennen, unter wel- 
chen allein ihm dieser Aufenthalt verstattet werden darf. Auch die thätige Theil- 
nahme an den Arbeiten sowohl in den Seminarien und den eigentlich prakti- 
schen Kollegien, als in denjenigen Vorlesungen, in welchen der Lehrer von Zeit 
zu Zeit nur Aufgaben stellt, wird den Inländern zur unerläßlichen, die Fort- 
dauer ihres akademischen Bürgerrechtes bedingenden Pflicht gemacht, und wird 
allen Studirenden zur Empfehlung gereichen.
	        
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