Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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8. as. 
Auf gänzliche oder theilweise Befreiung von der Bezahlung des Kollegien- 
Honorars haben in der Regel nur die zu den Landeskindern der Durchlauchtig- 
sten Erhalter der Universität gehörenden unbemittelten Studirenden, und zwar 
nur dann einen Anspruch, wenn sie ein akademisches Armuthszeugniß er- 
langt haben. 
Die akademischen Lehrer sind berechtigt, jeden Anspruch auf Erlaß des Ho- 
norars, welcher nicht durch ein solches Zeugniß unterstützt ist, ohne weiteres 
zurückzuweisen. 
—** 
Der darum Nachsuchende hat ein von einer höheren Landesbehörde seines 
Vaterlandes ausgestelltes oder bestätigtes Attestat beizubringen, in welchem fol- 
gende Fragen beantwortet seyn müssen: 
1) Mit welchem Zeugnisse ist der Bittsteller von dem Gymnasium entlassen 
worden? 
2) Wer sind seine Aeltern? 
3) Wie hoch ist das jährliche Einkommen derselben aus ihrem Geschäfte, an 
Pension u. s. w., sowie auch insbesondere das jährliche Diensteinkom- 
men des Vaters anzuschlagen? 
4) Wie viel besitzen die Aeltern an eigenem Vermögen? 
5) Welche und wie viele Personen, außer dem Bittsteller, haben sie zu un- 
terhalten? 
6) Hat der Bittsteller eigenes Vermögen und wie viel beträgt dieses? 
7) Wie viel bezieht derselbe jährlich an Stipendien und anderen Unter- 
stützungen? 
# 3. 
Neuangekommene Studirende haben diese Attestate sogleich bei der In- 
skription beizubringen. Diejenigen, welche solche später als am Sonnabende 
vor dem auf dem Lektions-Verzeichnisse zum Anfange der Vorlesungen festge- 
setzten Tage vorlegen, können für das nächste Halbjahr auf die Ausstellung ei- 
nes akademischen Armuthszeugnisses nicht Anspruch machen, in so fern sie nicht 
sehr erhebliche Gründe der verspäteten Einreichung nachzuweisen vermögen. 
*—*'“ 
Was die älteren Studirenden anlangt, so haben dieselben bei der erfor- 
derlichen Erneuerung der ihnen ertheilten akademischen Armuthszeugnisse Folgen- 
des zu beobachten: 
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