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1) haben sie die auf das abgelaufene Semester ausgestellten und gültig
werdenden Armuthszeugnisse in der Woche vor dem Schlusse der Vor-
lesungen dem Prorektor zu überbringen und um Ausfertigung eines
neuen Zeugnisses für das nächste Semester zu bitten;
2) die erneuerten Armuthszeugnisse müssen in der Woche des Aufangs der
Vorlesungen bei dem Depositor abgeholt werden.
Wer diese Termine ohne erhebliche Entschuldigungsgründe versäumt, hat
zu gewärtigen, daß die Erneuerung des Zeugnisses ihm versagt werde. Auch
können nach einer weitern Frist die ihm sonst noch angewiesenen akademischen
Wohlthaten an Freitischen und dergleichen an Andere vergeben werden.
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Die Erneuerung der Armuthszengnisse wird außer den in den F§.F. 35,
36 genannten Fällen verweigert:
1) bei notorischem Unfleiße im Besuchen der Vorlesungen,
2) wegen einer Aufführung oder einer Lebensweise, welche der Bitte um
ein Armuthszeugniß nicht entspricht,
3) auf besonderes Erkenntniß in den in den Gesetzen bestimmten Diseipli-
nar-Fällen.
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Die akademischen Armuthszeugnisse sind denjenigen akademischen Lehrern,
bei welchen die Befreiung von dem Honorar gesucht wird, zugleich mit der
Bitte um diese Befreiung vorzulegen. Die von dem Lehrer auf dem Armuths-
zeugnisse für jede Vorlesung besonders zu bemerkende Genehmigung ertheilt erst
die Befreiung. Der Inhaber hat das so genehmigte akademische Armuthszeug=
niß dem Quästor vorzulegen, von welchem ihm gegen Erlegung von acht Sil-
bergroschen bei Befreiung vom ganzen, und von vier Silbergroschen bei Be-
freiung vom halben Honorar und gegen Bezahlung des Beleggeldes ein Ad-
missions-Schein ausgefertigt wird.
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Wer das ihm ertheilte Armuthszeugniß später, als acht Tage nach dessen
Ausfertigung den betreffenden Universitäts-Lehrern zur Genehmigung vorlegt, hat
zu gewarten, daß diese Genehmigung versagt werde.
s. 0.
Bei Vorlesungen, welche die Lehrer auf Ersuchen einer Anzahl von Stu-
direnden halten, sowie bei denen, welche mit praktischen Uebungen verbunden