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II. Nachdem dem Fürstlich Schwarzburgschen Steueramte zu Arnstadt die
Befugniß auch zur Erledigung von Begleitscheinen I über ausländische Garne
und Südfrüchte aller Art ertheilt und demnächst dahin Anordnung getroffen
worden ist, daß diese Kompetenz-Erweiterung vom 1. Januar k. J. an in das
Leben treten wird: so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 27. Dezember 1850.
Orittes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
IIII. Nachdem Se. Königliche Hobeit, der Großherzog, auf dem Grunde
der Bestimmung im F. 38 des Gesetzes vom 5. März 1850 beschlossen haben,
die Großherzogliche Ober-Baubehörde vom I. Januar 1851 an aufzubeben und
die Geschäfte derselben. unter dem III. Departement des Großberzoglichen
Staats-Ministeriuims dem Großberzoglichen Ober-Baudirektor zu übertragen,
welcher in Abwesenheits= oder Verbinderungs-Fällen von dem ersten und bei dessen
Behinderung von dem zweiten Amtsgehülfen zu vertreten ist: so wird dieses
mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß alle Be-
richte und Eingaben, welche zeither zur Großherzoglichen Ober-Baubebörde ge-
hörten, nunmehr an den Großberzoglichen Ober-Baudirektor zu richten sind.
Weimar am 31. Dezember 1850.
Drittes Departement des Großherzoglich Söächfschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
IV. Da nach einer Mittheilung des Großherzoglich Badenschen Ministe-
riums der Finanzen das zeitherige Nebenzollamt 1 zu Issezheim vom l. Ja-
nuar d. J. an in ein Nebenzollamt II verwandelt worden ist: so wird diese
Veränderung mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844
hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 3. Jannar 1851.
Orittes Departement des Großherzoglich Sächßischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
V. Von den nach Inhalt des provisorischen höchsten Steuergesetzes vom
27. Dezember v. J. für das laufende Jahr 1851 vorläufig verfassungsmäßig
verwilligten zehen Terminen Alt-Weimarischer Grundsteuer als alte Landsteuer