Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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s. 33. 
Das Consilium abeundi ist die mildere Art der Verweisung von der 
Universität und straft durch temporäre Entziehung des akademischen Bürgerrech- 
tes, wovon jedesmal den deutschen Universitäten Nachricht zu geben ist. 
5 6. 
Die Dauer des Consilium abeundi wird in dem Straferkenntnisse mit 
ausgesprochen. Sie darf nicht unter einem halben Jahre und nicht über zwei 
Jahre erkannt werden. Nach Ablauf der erkannten Zeit kann die Immatrikula- 
tion auf die im F. 3 vorgeschriebene Weise von neuem gesucht werden. Ob mit 
der Immatrikulation die Einzeichnung in das Strafbuch zu verbinden sey, hängt 
dann von dem Ermessen der akademischen Behörden ab. 
—* 
Die Relegation ist die härtere Art der Verweisung von der Universität 
und der Entziehung des akademischen Bürgerrechtes. Sie ist jederzeit mit einer 
öffentlichen Bekanntmachung verbunden, welche in Jena am schwarzen Brete 
angeheftet und den deutschen Universitäten zugesandt wird. 
S8. 38. 
Die Relegation wird entweder auf zwei Jahre, oder auf vier Jahre, oder 
auf immer erkannt. Sie kann geschärft werden durch eine besondere Bekannt— 
machung an die Landesobrigkeit des Bestraften und im zweiten Grade durch 
eine weitere öffentliche Bekanntmachung in den Zeitungen, mit oder ohne An— 
gabe des Vergehens. 
8. BB9. 
Die mit dem Consilium abeundi oder der Relegation Bestraften sind 
des besondern Schutzes der Universität verlustig. Sie haben sich an dem Tage, 
an welchem ihnen das Erkenntniß eröffnet worden, noch vor Sonnenuntergang 
aus der Stadt zu begeben (G. 106) und dürfen sich derselben während der 
Strafzeit in einer Entfernung von zwei Meilen nicht nähern. 
Wer diese Bestimmung nicht achtet, bat als Konsiliirter Relegation, als 
Relegirter Schärfung der Relegation oder noch härtere Maßregeln zu erwarten. 
8. 60. 
Jede Wegweisungsstrafe wird den Aeltern oder Vormündern der Bestraf— 
ten angezeigt. 
8. 61. 
Haus-Arrest und Stadt-Arrest sind nicht Strafen, sondern nur Sicher— 
heitsmaßregeln. Auf den Bruch dieser Arreste folgt aber als Strafe die Ver- 
weisung von der Universität des einen oder des andern Grades.
	        
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