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F. Ueber Disciplin und Poligzei.
8. 62.
Wer durch Annahme eines falschen Namens oder sonst auf betrügliche
Weise die Immatrikulation gegen die Verordnungen in den §.F. 3 bis 8 er-
schlichen hat, wird durch das Consilium abeundi oder nach Befinden durch
einfache oder geschärfte Relegation von der Universität verwiesen, vorbehältlich
der weitern kriminellen Untersuchung über die etwa vorgenommene Urkunden-
fälschung.
63.
8
Die Verletzung öffentlich angehefteter obrigkeitlicher Verordnungen, sowie
der Anschläge anderer zur Universität gehöriger Personen, und unanständiger Ta-
del derselben hat nachdrückliche Strafe, nach Befinden selbst Verweisung von
der Universität zur Folge.
5. 64u.
Mit gleicher Strenge werden bestraft öffentliche Anheftungen von anstößi-
gem und unerlaubtem Inhalte, sowie die Verbreitung beleidigender oder sitten-
und religionswidriger Schriften und das Halten öffentlicher Reden von gleicher
Beschaffenheit.
—5
Störung des öffentlichen Gottesdienstes und religiöser Feierlichkeiten wird,
auf welche Weise sie geschehen mag, mit dem Consilium abenndi oder der
Relegation bestraft.
8. 66.
Das Besuchen der Kaffee-, Bier-, Wirths- und Billard-Häuser, sowie
die Anstellung von Schlittenfahrten während des sonn= und festtägigen Gottes-
dienstes ist verboten und zieht Verweis oder Karcer-Strafe nach sich.
8. 67.
Auch die bloße Störung der öffentlichen, vorzüglich der nächtlichen Ruhe
durch Schreien, Lärmen, Singen und andern Unfug ist verboten und mit Ver—
weiß, Geldbuße und Karcer-Arrest zu bestrafen. Sind damit andere Unfertig-
keiten, Neckereien auf den Wochen= und Jahr-Märkten, gegen Käufer und Ver-
käufer, gegen Gäste und Begleiter bei Hochzeiten, Kindtaufen, Leichenbegäng-
nissen und anderen feierlichen Handlungen und Zügen; ferner unanständiges Hin-
zudrängen, Zu= und Nach-Rufen bei Fremden, und Aehnliches verbunden: so
kann die Strafe bis zur Entfernung von der Universität in allen Graden aus-
gedehnt werden.