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diejenigen angesehen, welche durch Umlaufschreiben, durch Zusammenrufen oder
auf andere Weise dazu mitgewirkt oder zu gleichem Zwecke heimliche Zusam-
menkünfte veranstaltet baben.
8. 73.
Ungehorsam und geringe Widersetzlichkeiten gegen die Beamten und Diener
der Universität und der Polizei sind mit Verweis, Karcer und nach Befinden
selbst mit der Entfernung von der Universität zu bestrafen. Insbesondere sollen
Alle, welche sich in einem verschlossenen Lokal befinden und solches auf Ver—
langen eines Pedellen, im Namen des Prorektors, und mit Nennung seines
Namens und Amtes nicht wenigstens auf die zweite Aufforderung öffnen, mit
Karcer-Arrest bestraft werden.
Grobe Widersetzlichkeiten gegen die Diener der Universität und Lokal-Po-
lizei, zumal wenn solche in Thätlichkeiten ausarten, sollen kriminell behandelt
und zur Untersuchung und Bestrafung an das Kreisgericht abgegeben werden.
3. 74.
Wenn sich mehre Studirende zu einer dauernden Vereinigung zu wissen—
schaftlichen oder geselligen Zwecken auf bestimmte Statuten hin verbinden, so
haben sie die Namen ihrer Vorstände dem Universitäts-Amte anzuzeigen, auch
auf Verlangen des akademischen Senats die Statuten vorzulegen und mit ih-
rem Ebrenworte zu bekräftigen, daß diese die wahren und vollständigen
Statuten der Verbindung sind, also nebenher nicht noch geheime Bestim-
mungen bestehen.
Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift ist mit Verweis oder Karcer-Arrest zu
ahnden. Fortgesetzte Renitenz zieht Ermatrikulation nach sich.
Uebrigens sind solche Vereinigungen lediglich nach den allgemeinen Landes-
gesetzen zu beurtheilen.
8. 78.
Die Verbindungen der Studirenden sind nicht berechtigt, über andere Stu—
dirende irgend eine Gewalt auszuüben oder sie in ihren Rechten irgendwie zu
beschränken. Zuwiderbandlungen biergegen werden nach den H.H. 85, 86 bestraft.
8. 76.
Studirende, welche Fremde beherbergen, haben davon dem Universitäts-
Amte in den ersten Stunden nach der Ankunft derselben und, wenn solche zu
später Tageszeit erfolgt, vor 10 Uhr des andern Tages Anzeige zu machen.
Wer diese Anzeige unterläßt, verfällt in eine Strafe von Einem Thaler.
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