Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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diejenigen angesehen, welche durch Umlaufschreiben, durch Zusammenrufen oder 
auf andere Weise dazu mitgewirkt oder zu gleichem Zwecke heimliche Zusam- 
menkünfte veranstaltet baben. 
8. 73. 
Ungehorsam und geringe Widersetzlichkeiten gegen die Beamten und Diener 
der Universität und der Polizei sind mit Verweis, Karcer und nach Befinden 
selbst mit der Entfernung von der Universität zu bestrafen. Insbesondere sollen 
Alle, welche sich in einem verschlossenen Lokal befinden und solches auf Ver— 
langen eines Pedellen, im Namen des Prorektors, und mit Nennung seines 
Namens und Amtes nicht wenigstens auf die zweite Aufforderung öffnen, mit 
Karcer-Arrest bestraft werden. 
Grobe Widersetzlichkeiten gegen die Diener der Universität und Lokal-Po- 
lizei, zumal wenn solche in Thätlichkeiten ausarten, sollen kriminell behandelt 
und zur Untersuchung und Bestrafung an das Kreisgericht abgegeben werden. 
3. 74. 
Wenn sich mehre Studirende zu einer dauernden Vereinigung zu wissen— 
schaftlichen oder geselligen Zwecken auf bestimmte Statuten hin verbinden, so 
haben sie die Namen ihrer Vorstände dem Universitäts-Amte anzuzeigen, auch 
auf Verlangen des akademischen Senats die Statuten vorzulegen und mit ih- 
rem Ebrenworte zu bekräftigen, daß diese die wahren und vollständigen 
Statuten der Verbindung sind, also nebenher nicht noch geheime Bestim- 
mungen bestehen. 
Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift ist mit Verweis oder Karcer-Arrest zu 
ahnden. Fortgesetzte Renitenz zieht Ermatrikulation nach sich. 
Uebrigens sind solche Vereinigungen lediglich nach den allgemeinen Landes- 
gesetzen zu beurtheilen. 
8. 78. 
Die Verbindungen der Studirenden sind nicht berechtigt, über andere Stu— 
dirende irgend eine Gewalt auszuüben oder sie in ihren Rechten irgendwie zu 
beschränken. Zuwiderbandlungen biergegen werden nach den H.H. 85, 86 bestraft. 
8. 76. 
Studirende, welche Fremde beherbergen, haben davon dem Universitäts- 
Amte in den ersten Stunden nach der Ankunft derselben und, wenn solche zu 
später Tageszeit erfolgt, vor 10 Uhr des andern Tages Anzeige zu machen. 
Wer diese Anzeige unterläßt, verfällt in eine Strafe von Einem Thaler. 
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