Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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8. 77. 
Alle Vereinigungen zu Bällen, anderen Lustbarkeiten und öffentlichen Feier- 
lichkeiten, sie mögen innerhalb der Stadt oder außerhalb derselben vorgenommen 
werden, bedürfen der Erlaubniß des Prorektors, um welche bei dem Universi- 
täts-Amte nachzusuchen ist. 
S. 78. 
Die Erlaubniß zu Aufzügen mit Fackeln kann nur mit Zustimmung des 
Großherzoglichen Bezirks-Direktors ertheilt werden. 
8. 79. 
Für Unschicklichkeiten, Ausschweifungen im Trunk, Störungen der öffent— 
lichen Rube und alle Ungebübrnisse, die in einer Gesellschaft verübt werden, 
sind die Unternehmer der Gesellschaft verantwortlich, mit Vorbehalt der Bestra- 
fung der Schuldigen wegen eigener Vergehen. 
8. 80. 
Das Verbleiben in den öffentlichen Häusern nach der Polizei-Stunde, d. 
h. 11 Uhr des Abends, ist bei Strafe von 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. für das 
erste Mal und bei steigender Karcer-Strafe für die folgenden Male untersagt, 
und haben diejenigen, die hierwider handeln, es sich selbst beizumessen, wenn sie 
bei anderen, in derselben Nacht vorkommenden, Ungebührnissen als Verdächtige 
behandelt werden, persönlich Unannehmlichkeiten und Schaden haben. 
#S #1. 
Eine Ausnahme von jener Vorschrift über die Polizei-Stunde wirkt nur 
die ausdrückliche Erlaubniß des Prorektors durch das Universitäts-Amt. 
S 2. 
Ein im Zustande grober Trunkenheit betretener Student wird mit zwei- 
bis sechstägigem Karcer-Arrest, und im Wiederbolungsfalle noch härter bestraft. 
Wer zum dritten Male in diesem Zustande getroffen wird, hat das Consilium 
abeundi zu erwarten. 
— 
Alle Hazard-Spiele, wie sie auch heißen, sind den Sudirenden in und 
außer der Stadt verboten und wird die Uebertretung dieses Verbots in folgen- 
der Art bestraft: Die Bankhalter und diejenigen, welche ihre Stuben zu Ha- 
zard-Spielen hergeben, trifft vierzehntägiger Karcer-Arrest und Einzeichnung in 
das Strafbuch, die übrigen Mitspielenden aber das erste Mal viertägiger Kar- 
cer-Arrest, das zweite Mal achttägiger Karcer-Arrest, das dritte Mal Consi- 
lium ubeundi. Die Bank wird zum Besten der Bibliotheks-Kasse konfiszirt
	        
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