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Für die dem Denuncianten noch außerdem ausgesetzte Belohnung von zwanzig
Thalern haben sämmtliche Spieler zu haften, Einer für Alle und Alle für Einen.
s. 8a.
Spieler von Profession, sie mögen ihr Gewerbe durch Hazard-Spiele oder
andere Spiele treiben, werden mittelst der Relegation oder des Consilium
abeundi sogleich von der Universität entfernt.
5. g83.
Beleidigungen der Studirenden unter einander oder gegen andere (nicht
besonders ausgenommene) Personen werden, wenn nicht ein größeres Verbrechen
darin enthalten ist, mit Verweis, Karcer und Entfernung von der Universität bestraft.
Sie werden, sowie leichte Körperverletzungen, welche einen bleibenden Nach-
theil für die Gesundheit des Verletzten nicht gehabt haben, nur auf den An—
trag der Beleidigten im summarischen Untersuchungswege behandelt und auch
durch Zurücknahme des Antrags oder Vergleichs beendigt, insofern nicht damit
Störungen der öffentlichen Sicherbeit, Ordnung und Ruhe verbunden gewesen
sind, welche von Amtswegen untersucht und bestraft werden müssen.
Auf Privat-Genugthuung wegen bloßer Beleidigungen wird nicht erkannt,
sondern nur dem Beleidigten auf Kosten des Beleidigers eine beglaubigte Ab-
schrift des Straferkenntnisses zugestellt. Doch bleiben eigentliche Schädenklagen
und bei körperlichen Verletzungen Schmerzengeld vorbehalten.
8. 86.
Von Amtswegen sind aber I. zu untersuchen und zu bestrafen:
1) Beleidigungen der Studirenden unter einander, welche verübt werden, um
sich an einem Denuncianten oder Zeugen zu rächen, oder um den Ge-
horsam gegen die Gesetze zu verletzen;
2) Thätlichkeiten zwischen einzelnen Studirenden, welche an öffentlichen Or-
ten, in Hörsälen, auf den Straßen, in Trinkstuben und dergleichen be-
gangen werden;
3) wörtliche und thätliche Beleidigungen, wozu sich Mehre vereinigt haben.
8. 87.
Ferner sind II. Beleidigungen von Amtswegen zu untersuchen, welche von
Studirenden verübt werden:
1) gegen die bei der Universität angestellten Lehrer, Beamten und Diener;
2) gegen Staats-, Gemeinde-, Post= und Eisenbabn-Beamte und Diener,
wenn erstere als solche bekannt und letztere in einer Amtsverrichtung be-
griffen sind;
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