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3) gegen die Aufseher und Diener in den Höriälen bei Ausrichtung ihres
Geschäafts;
4) gegen Durchreisende und Fremde.
Wenn sich Mehre zu dergleichen Beleidigungen verbinden, so treten die
Bestimmungen der §.S. 71, 72 ein, und wenn schwere Körperverletzungen
dabei beabsichtigt oder erfolgt sind, eignet sich die Sache zum kriminellen Ver-
fahren.
Unbefugtes Eindringen in Privat-Wohnungen und Gesellschaften ist als
Injurie gleichfalls von Amtswegen zu untersuchen und zu bestrafen. Geschieht
es in Folge von Verabredung und Zusammenrottung Mehrer, so ist es nach
#. 7, 72 zu behandeln.
8. 88.
Die Strafe des Fenstereinwerfens ist, wenn nicht ganz besondere, mil-
dernde Umstände obwalten, Verweisung von der Universität des einen oder des
andern Grades und kann, wenn die Ungebübrniß eine obrigkeitliche Person
trifft, bis zur Relegation steigen.
——
Wer gegen eine Universität, ein Institut, eine Behörde oder einen akade-
mischen Lehrer eine sogenannte Verrufserklärung direkt oder indirekt unternimmt,
ist mit geschärfter Relegation zu bestrafen.
Diejenigen, welche die Ausführung solcher Verrufserklärungen vorsätzlich
befördern, werden nach den Umständen mit dem Consilium abeundi oder mit
der Relegation bestraft.
Gleiche Strafe, wie die Beförderer vorgedachter Verrufserklärungen, trifft
diejenigen, welche sich eine Verrufserklärung gegen Privat-Personen erlauben
oder daran Theil nehmen.
s. 90.
Alle vollbrachte Zweikämpfe auf Pistolen oder Stoßwaffen irgend einer
Art und Benennung, ingleichen alle diejenigen, welche Tod und Lebensgefahr
zur unmittelbaren Folge haben, sowie die bloße Ausforderung von Seiten ei-
nes Studirenden an einen nicht Studirenden werden zur Untersuchung und Be-
strafung an das Kreisgericht abgegeben und nach den Bestimmungen des im
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach geltenden Strafgesetzbuchs bestraft.
Schon die förmliche Herausforderung zu Duellen auf Pistolen oder Stoßwaffen
wird mit dem Consilium abeundi bestraft.
Jedoch sollen Sekundanten und Zeugen, welche sich einer Anreitzung zum
Zweikampfe nicht schuldig gemacht haben, in allen diesen Fällen nicht mit zur