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und vier und einem halben Termine als Grundeinkommensteuer, zusammen vier-
zehen und einem halben Terminen, sind
am ersten Tage eines jeden der Monate Februar, April, August und
Oktober
Ein Termin alter Landste uer und Ein Termin Grundein-
kommensteuer,
am ersten Tage des Monats Mai
Ein Termin alter Landsteuer und ein halber Termin Grund-
einkommensteuer,
am ersten Tage der Monate Januar und November
Zwei Termine alter Landsteuer
und am ersten Juli
Ein Termin alter Landsteuer
als verfallen zu betrachten.
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in denjenigen Orten der sonst Er-
furtschen Gebietstheile Statt, wo die frühere Form der Entrichtung mittelst
Anfertigung neuer, auf Alt-Weimarische Termine eingerichteter Kataster noch
nicht umgewandelt und daher der Betrag der obengedachten 14½/ Termine mit
Sechs und zwei Dritttheile Geschossen
aufzubringen und dergestalt zu entrichten ist, daß am ersten Tage eines jeden
der Monate Januar, Februar, April, August, Oktober, November
Ein Geschoß
und am ersten Tage des Monats Mai
Zwei Dritttheile Geschoß
verfallen sind.
Indem dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden zugleich
Steuerpflichtige sowohl als Steuererheber erinnert und angewiesen, bei Entrich-
tung und Erhebung der betreffenden Steuern die festgesetzten Termine genau zu
beobachten und übrigens in dieser Beziehung sich allenthalben die deshalb beste-
henden gesetzlichen Vorschriften zur Richtschnur dienen zu lassen.
Weimar am 9. Januar 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich
Sächischen Staats-WMinisteriums.
Thon.