Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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und vier und einem halben Termine als Grundeinkommensteuer, zusammen vier- 
zehen und einem halben Terminen, sind 
am ersten Tage eines jeden der Monate Februar, April, August und 
Oktober 
Ein Termin alter Landste uer und Ein Termin Grundein- 
kommensteuer, 
am ersten Tage des Monats Mai 
Ein Termin alter Landsteuer und ein halber Termin Grund- 
einkommensteuer, 
am ersten Tage der Monate Januar und November 
Zwei Termine alter Landsteuer 
und am ersten Juli 
Ein Termin alter Landsteuer 
als verfallen zu betrachten. 
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in denjenigen Orten der sonst Er- 
furtschen Gebietstheile Statt, wo die frühere Form der Entrichtung mittelst 
Anfertigung neuer, auf Alt-Weimarische Termine eingerichteter Kataster noch 
nicht umgewandelt und daher der Betrag der obengedachten 14½/ Termine mit 
Sechs und zwei Dritttheile Geschossen 
aufzubringen und dergestalt zu entrichten ist, daß am ersten Tage eines jeden 
der Monate Januar, Februar, April, August, Oktober, November 
Ein Geschoß 
und am ersten Tage des Monats Mai 
Zwei Dritttheile Geschoß 
verfallen sind. 
Indem dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden zugleich 
Steuerpflichtige sowohl als Steuererheber erinnert und angewiesen, bei Entrich- 
tung und Erhebung der betreffenden Steuern die festgesetzten Termine genau zu 
beobachten und übrigens in dieser Beziehung sich allenthalben die deshalb beste- 
henden gesetzlichen Vorschriften zur Richtschnur dienen zu lassen. 
Weimar am 9. Januar 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich 
Sächischen Staats-WMinisteriums. 
Thon.
	        
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