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c) das Verunreinigen der Straßen, besonders durch Auswerfen aus den
Fenstern. Für die Strafe haftet in diesem Falle eventualiter derje-
nige, aus dessen Fenster die Verunreinigung geschehen.
. 917.
Bei Vergehungen, welche in Haufen begangen sind, soll derjenige, dessen
Gegenwart in dem Haufen erwiesen ist, nicht mit der Entschuldigung gehört
werden, daß er bei der Vergehung nicht weiter thätig gewesen sey. Dieses gilt
insonderheit auch von den oben §&.§. 67, 69 bedrohten Handlungen. —
Mit vorzüglicher Strenge wird jeder Exzeß bestraft, welchen Studirende aus dem
Grunde begehen, um über ein gesprochenes Straferkenntniß sich zu äußern.
G. Das Verfahren in Digziplin: und Polizei-Sachen betressend.
8. us.
Das Verfahren in Disziplin- und Polizei-Sachen der Studirenden ist rein
inquisitorisch und summarisch.
MLW
Kein Studirender kann von den Akten, die in Disziplin= und Polizei-
Sachen geführt worden sind, Einsicht oder Abschrift verlangen, selbst nicht,
wenn die Untersuchung geendigt und das Erkenntniß gefällt ist.
3. 100.
Auch haben Studirende kein Recht, die Namhaftmachung der Angeber
oder Zeugen in Untersuchungsfällen zu verlangen.
8. 101.
Studirende, welche in einer Untersuchung sind, müssen sich gefallen lassen,
zum Zwecke der Untersuchung mit Stadt-Arrest, Haus-Arrest und in dringenden
Fällen mit Karcer-Arrest belegt zu werden.
Der Werth einer auf seine Amtspflicht geleisteten Aussage oder geschehe-
nen Anschuldigung eines Pedellen unterliegt in jedem einzelnen Falle dem Er-
messen der Spruchbehörde, und kann eine solche in Polizei= und Disziplinar-
Sachen nach Befinden als ein binreichender Beweis angesehen werden.
*—
An die Stelle des Zeugeneides, ingleichen jedes gerichtlichen Eides in die-
sen Sachen tritt bei Studirenden die feierliche Abgabe des Ehrenworts. Die
Verweigerung desselben soll nach Befinden die Ueberführung oder die Strafe
des Ungehorsams gegen obrigkeitliche Befehle zur Folge haben.
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