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s8. 103.
Die feierliche Abgabe des Ehrenworts kann bei erheblichen Veranlassungen
auch zur Sicherstellung eines geleisteten Versprechens und namentlich zur Ver-
hütung eines beabsichtigten Duells gefordert werden. Wer sich dessen weigert,
hat die Anwendunf strenger Maßregeln zu erwarten.
8. 104.
Es geschieht die feierliche Abgabe des Ehrenworts mittelst Handschlags
und Unterschrift eines über die Sache geführten Protokolls, nach Befinden vor
dem Universitäts-Amte, oder dem Prorektor, oder der Senats-Deputation, oder
dem versammelten Senate, auch in geeigneten Fällen unter Zuziehung erbete-
ner Zeugen.
8. 105.
Das wissentlich falsch abgegebene Ehrenwort, sowie der vorsätzliche Bruch
eines den akademischen Behörden in Disziplinar-Sachen gegebenen Ebrenworts
wird mit geschärfter Relegation geahndet.
S. 106.
In allen Polizei= und Disziplinar-Sachen der Studirenden hat eine
Senats-Deputation die Entscheidung.
Gegen diese Entscheidung findet der Rekurs an den akademischen Senat
Statt, ausgenommen in Fällen, wo auf Verweis, Geldstrafe, oder Karcer-Strafe
von nicht mehr als acht Tagen erkannt worden ist und der Verurtheilte nicht
gänzliche Unschuld und folglich Straflosig eit behauptet und ausführen
will, sondern nur eine Herabsetzung einer derartigen Karcer-Strafe beantragt.
Wegen des bloßen Kostenpunktes findet ebenfalls ein Rechtsmittel nicht Statt
und über Beschwerden, welche die Höhe des miterkannten Schadenersatzes be-
treffen, erkennt nach summarischer Verhandlung auf dem Wege der Reoision
die juristische Fakultät.
8. 107.
Die Einwendung des Rekurses muß sogleich bei der Eröffnung des Er-
kenntnissen erklärt werden, indem außerdem das letztere sogleich (G. 50) und
bei Verweisungsstrafen vor Sonnenuntergang vollzogen werden muß. Die
Gründe sind mündlich zu Protokoll zu geben und hat das Universitäts-Amt
den Verurtheilten hierzu während der nächsten drei Tage vorzuladen. Erscheint
derselbe auf die Vorladung nicht, so wird angenommen, daß er das ergriffene
Rechtsmittel wieder fallen lasse, und ist sodann die erkannte Strafe sofort zu
vollziehen.