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Hat der akademische Senat auf eingewandten Rekurs zu erkennen, so tritt
der Prorektor den Vorsitz an den Ex-Prorektor oder dessen gesetzlichen Stell-
vertreter ab, es wird ein anderer Referent und Korreferent aus den Mitgliedern
der juristischen Fakultät bestellt und die früheren Referenten stimmen nicht mit.
Bei solchen Rekurs-Entscheidungen ist der Senat beschlußfähig, sobald sieben
Mitglieder anwesend sind, unter welchen jedoch wenigstens zwei Mitglieder der
juristischen Fakultät sich befinden müssen, welche das Amt des Referenten und
Korreferenten versehen.
Das von der Senats-Deputation ausgesprochene Strafurtheil kann von
dem Senate in keinem Falle verschärft werden.
s. 112.
Ist gegen entwichene oder abwesende Studirende zu verfabren, so wird,
wenn ihr Aufenthaltsort bekannt ist, die dortige Obrigkeit um die Hülfe Rech-
tens ersucht. Ist diese unmöglich oder wird die Hülfe nicht geleistet: so folgt
öffentliche LCadung und nunmehr, im Falle des Ungeborsams, ohne Weiteres
Relegation.
s. 1183.
Die Vollstreckung aller Straferkenntnisse, auch derjenigen, durch welche die
Verweisung von der Universität ausgesprochen wird, liegt den akademischen Be-
börden ob; nur derjenige, welcher weder in Jena, noch auf einer andern Uni-
versität die Immatrifulation erlangt hatte und dem sie auch hier versagt wor-
den ist, soll zur weitern Verfügung der städtischen Polizei-Behörde überwiesen
werden. Dieser Behörde, sowie allen Polizei-Behörden der Umgegend ist übri-
gens von jeder durch Erkenntniß ausgesprochenen Verweisung sofort Nachricht
zu geben, damit ihrerseits der Weggewiesene in einem Kreise von zwei Meilen
um die Stadt Jena herum nicht geduldet werde.
II. Das Schuldenwesen der Studirenden betreßend.
5. 11.
Die Schulden der Studirenden sind von doppelter Art. Sie können ent-
weder bei dem akademischen Amte klagbar gemacht werden, oder nicht. Dieser
Unterschied ist jedoch ohne Einfluß auf die Verbindlichkeit an sich oder vor ei-
nem andern Gerichte.
8. 1is.
Keine Klage und keine Einrede vor dem Universitäts-Amte wirken:
1) alle schon nach dem gemeinen Rechte oder den in dem Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach geltenden Landesgesetzen ungültige Forderungen;