231
2) alle Darleben in baarem Gelde oder Waaren statt baaren Geldes; Geld-
darlehen, mit Genehmigung des Universitäts-Amtes in dringenden Noth-
fällen aufgenommen, machen biervon eine Ausnahme;
3) Forderungen für Galanterie-Waaren oder Artikel des Lurus:
4) Forderungen für Lotterie-Loose;
5) Forderungen für Wein und andere geistige Getränke über 3 Thaler.
6) Forderungen der Kaffee-, Schenk= und Billard-Wirthe über 2 Thaler;
7) Forderungen für Pferdemietbe und Fuhrlohn, es wäre denn, daß ein
Student mit dem gemietheten Pferde und Geschirr wider den Willen des
Vermiethers über die gesetzte Zeit ausgeblieben wäre, als in welchem
Falle die Schuld für die Zeit des längern Außenbleibens klagbar wird.
8. 118.
Wenn Jemand auf ausdrückliche Anweisung der Aeltern oder Vormünder
einem Studirenden Geld vorgestreckt hat, so sind ihm allein die Aeltern oder
Vormuͤnder für die Zahlung verhaftet.
8. 1117.
Unter den klagbaren Schulden haben ein Vorzugsrecht:
A. in erster Klasse:
1) die Honorare der Lehrer, die nicht von dem Quästor erhoben werden;
2) die Honorare der Aerzte, die Kurkosten und Forderungen der Apo—
theker;
3) die Forderungen der Buchhändler und Antiquare für Bücher bis auf
15 Thaler;
4) die Forderungen der Buchbinder bis auf 2 Thaler;
5) die Forderungen der Schreibmaterialien-Händler bis auf 2 Thaler;
B. in zweiter Klasse:
1) die Forderungen für Hausmiethe und Mobilien auf das letztverflossene
akademische Halbjahr;
2) die Forderungen für den Mittagstisch auf dieselbe Zeit;
3) der Lohn der Bedienten, der Aufwärter, der Kleiderausklopfer, der
Stiefelwichser, der Perückenmacher und Barbiere auf dieselbe Zeit;
4) die Forderungen der Wäscherinnen, der Schneider, der Schuhmacher
und anderer Handwerker bis auf 8 Thaler;