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s. 124.
Wegen gesetzlich zulässiger (. 115) und sofort bescheinigter Forderungen
ist Arrest-Legung auf akademische Studien= und Sitten-Zeugnisse (Abgangszeug-
nisse) oder bei der Immatrikulation hinterlegte Legitimations-Urkunden gestattet.
Das Universitäts-Amt kann zwar auch ohne förmliche Arrest-Klage auf
bloße Bescheinigung der Forderungen durch anerkannte Rechnungen oder sonst
den Arrest verfügen; es muß jedoch von Amtswegen die Klagbarkeit der For-
derungen prüfen, deshalb stets specificirte Rechnung verlangen und jede For-
derung, welche nach den akademischen Gesetzen nicht klagbar ist, zurückweisen.
s. 123.
Kommt es zur Erekution, so bestimmt das Universitäts-Amt die Gegen-
stände derselben. Frei davon sind die den Studirenden nothwendigen Lehrbücher
und unentbebrlichen Kleidungsstücke.
8. 128.
Sind zureichende Gegenstände der Erekution nicht vorhanden, so wird die
Schuldklage zuvörderst den Aeltern, Vormündern, Verwandten und nach Befin-
den der ordentlichen Obrigkeit mitgetheilt. Der Studirende selbst hat, bis hier-
auf eine befriedigende Antwort eingegangen, Stadt-Arrest. In Fällen, wo ein
betrügerisches oder leichtsinniges Schuldenmachen offenbar ist, kann, auf Antrag
des Gläubigers, Arrest im Schuld-Karcer verfügt werden. Darüber entscheidet das
Universitäts-Ami, mit Vorbehalt des Rekurses an den akademischen Senat. Die-
ser Rekurs hat jedoch keine suspensive Wirkung. Uebrigens gelten hinsichtlich
der Länge des Arrestes im Schuld-Karcer die Bestimmungen des F. 128.
8. 127.
Ein Student, welcher vor Abfindung mit seinen Gläubigern die Universität
verläßt, hat öffentliche Citation, zuerst am schwarzen Brete, dann an dem Orte
seines muthmaßlichen Aufenthalts, endlich in öffentlichen Blättern zu erwarten.
Leistet er dieser Citation keine Folge, so erfolgt Relegation des einen oder des
andern Grades.
8. 128.
Weggewiesene, Konsiliirte und Relegirte können, auf Antrag ihrer Gläu—
biger, in dem Schuld-Karcer verwahrt werden, bis sie sich mit ihren Gläu-
bigern auseinander gesetzt haben. Diese Verwahrung, welche von dem Univer-
sitsts-Amte verfügt wird, darf jedoch nicht länger als drei Monate fortgesetzt