Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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zur Besetzung der Stellen der Beisitzer in dieser Behörde fehlt, können auch 
Bürger eines andern Ortes im Bezirke der Behörde als Beisitzer oder als 
deren Stellvertreter gewählt werden. 
#.2. 
Was im F. 10 des Gesetzes vom 5. März 1850 und in dem Gesetze 
vom 31. Mai 1850 über die Verpflichtung zur Annahme des Amtes als Mit- 
glied des Bezirksausschusses und über die Wegegelder eines solchen bestimmt ist, 
gilt auch von den durch den Bezirksausschuß gewählten Beisitzern der Rech- 
nungsämter (Steuer-Lokal-Kommissionen); es sind aber diese Wegegelder aus 
der Kasse der letzteren zu vergüten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juli 1851. 
½ Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese b, 
die Wahl der Beisitzer zu den Steuer- 
Lokal-Kommissionen behufs der erstin- 
stanzlichen Entscheidung über Reklama- 
tionen gegen zu hohe Steuereinschätzung 
betreffend.
	        
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