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Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 26. Weimar. 4. Juli 1831.
Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Mai 1851,
einige Fragen des Volksschulwesens betreffend.
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird von
dem unterzeichneten Staats-Ministerium zum Zwecke der Ausführung des Ge-
setzes über einige Fragen des Volksschulwesens vom 1. Mai d. J. Nachstehen-
des hiermit verordnet:
Art. 1.
Das Gesetz ist zwar im Allgemeinen mit seiner Publikation in Kraft ge-
treten, die hiernach zu bildenden Schulvorstände treten jedoch mit der ihnen
durch das Gesetz zugewiesenen Funktion erst mit dem 1. Oktober d. J. in
Wirksamkeit; auch gilt der Zeitpunkt des 1. Januar 1852, welcher im Gesetze
rücksichtlich der Verwilligung von Personal-Zulagen festgesetzt ist, auch rücksicht-
lich der Ausführung der Bestimmungen über die Erhöhung der Lehrerbesoldun-
gen und Pensionen, sowie der §.§. 11 und 15 des Gesetzes.
Zu §. 1 des Gesetzes.
Art. 2.
Mit der Leitung der sämmtlichen Angelegenheiten der Volksschule sind,
soweit in dem Nachstehenden nichts Anderes bestimmt ist, oder sonst durch be-
sondere Verfügung bestimmt werden wird, für jeden Einzelngerichtsbezirk, mit
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