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Besteben für verschiedene Konfessions-Verwandte einer politischen Gemeinde
verschiedene Schulen, so findet in dieser Gemeinde auch eine hiernach verschie-
dene Lokal-Aufsicht Statt.
Alle diese Behörden und Personen haben innerhalb ihres Geschäftskreises
nach den ihnen bereits ertheilten oder noch ertheilt werdenden Dienstvorschriften
zu verfahren.
Da, wo die Einrichtung der Schul-Adjunkturen bisher bestanden, besteht
dieselbe bis auf Weiteres fort.
Art. 4.
Bei Anstellung eines Lehrers hat der Schulvorstand jeder Gemeinde —
sofern die Theilnahme der Gemeinde an der Stellenbesetzung nach Herkommen
oder einem andern Rechtstitel nicht eine noch weiter gehende ist — das Recht,
vor oder alsbald nach der Anstellungsprobe diejenigen Bedenfen vor der ört-
lichen Schulaussicht geltend zu machen, welche ihr gegen Gabe, Lehre und Wan-
del des anzustellenden Lehrers etwa beigehen und ist deshalb der Schulvorstand
zeitig davon zu benachrichtigen, wer zum Eintritt in die fragliche Stelle aus-
ersehen worden.
Zu 8. 3 des Gesetzes.
Art. 5.
Die bisher bestandenen Schulvorstände treten mit dem 1. Oktober d. J.
aus und die durch das Gesetz geordneten mit demselben Tage in das Leben
und sind den letzteren theils von den ersteren, theils von den Gemeindebehör=
den die zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Papiere und sonstigen Gegenstände
auszuantworten.
Die nicht in Folge ihres Amtes zum Schulvorstande gehörigen Mitglieder
desselben sind vor dem 1. Oktober d. J. unter Leitung der Gemeindevorstände
zeitig zu wählen und ist das Ergebniß der Wahlen den Kirchen-Inspektionen,
bezüglich der Großherzoglichen Immediat-Kommission für das katholische Kir-
chen= und Schul-Wesen und der Ausfsichtsbehörde über die israelitischen Schulan=
gelegenheiten bis zum 1. September d. J. anzuzeigen. Um die Säumigen
auf die geeigneteste Weise zur Nachholung der Wahl und Anzeige derselben an-
zuhalten, werden die genannten Behörden alsbald das Nöthige verfügen.
Die Wahl, welche durch die Gemeinderäthe vorzunehmen ist, erfolgt auf
die Dauer ihrer eigenen Amtsführung, soviel davon von der Zeit der Wahl
an noch übrig ist. Wo nach F. 3, d des Gesetzes die Gemeinde selbst, weil
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