Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Zu F. 5 des Gesetzes. 
Art. 8. 
Die Gemeinde ist verbunden, dem Schulvorstande ein anständiges Lokal 
zu seinen Sitzungen für die Dauer derselben zu überlassen. 
Die Sitzungen des Schulvorstandes sind öffentlich, wenn derselbe nicht aus 
besonderen Gründen in einzelnen Fällen das Gegentheil beschließt. 
Zu §.S. 7— 10 des Gesetzes. 
Art. 9. 
Zum Zwecke der Ermittelung und Feststellung, wer im einzelnen Falle 
die Lehrerbesoldung von 108 bezüglich 125 Thlrn. zu erfüllen hat, wird Fol- 
gendes verordnet: 
Zunächst sind, soweit das nicht bereits geschehen, aus den jetzt bestehenden 
Besoldungsaufstellungen der einzelnen Schullehrerbesoldungen diejenigen Erträge 
auszuscheiden, welche nachweislich 
1) mit den im §. 15 Satz 2 des Gesetzes besonders genannten, bezüglich 
aufgehobenen Dienst-Funktionen verbunden sind, 
2) welche den Lehrern nur als Entschädigung entweder für einen gehabten 
Verlag, wie die Diäten bei dem Besuche der Lehrer-Konferenzen, der Ansatz 
für Pfingstmaien 2c. oder für besondere, mit dem Lehrer= und bezüglich 
Küster-Dienste nicht zusammenhängende, deshalb mit der Arbeit selbst hin- 
wegfallende Nebengeschäfte zufließen, z. B. für die Verfertigung, Rein- 
schrift, Abhörung der Kirche= und Gemeinderechnung, für andere Kirche- 
und Gemeinde-Schreiberei. Endlich 
3) werden aus den Besoldungen diejenigen Beträge ausgeschieden, welche 
bisber aus den früheren Landes-Schulkassen, bezüglich aus den landschaft- 
lichen Mitteln für Schulen den einzelnen Schulstellen als Unterstützung 
gewährt worden sind. 
Steht hiernach fest, wieviel für einzelne Stellen nun aufzubringen ist, um 
die Besoldung auf 125 Thlr. zu erhöhen, so wird die Frage, ob zur Aufbrin- 
gung der noch fehlenden Summe ein Beitrag aus Staatsmitteln zu geben sey, 
regelmäßig gar nicht aufgrworfen, wenn und insoweit 
a) diese Summe aus dem Abwurfe des Gemeindevermögens, einschließlich 
dessen, was etwa zur Vertheilung kommt, gedeckt werden kann, ohne 
Umlagen zu machen; oder
	        
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