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Um überall auf möglichst gleichmäßigen Grundlagen ruhende Urtheile über
den Stand der Schulen erlangen zu können, werden die Schulaufsichts-Behör-
den eine Uebersicht der Anforderungen, welche an jede Schule zu machen sind,
zugefertigt erhalten, um ihr Urtheil danach zu bemessen und je nach dem Be-
funde der einzelnen Schulen die Zeugnisse vorzüglich (1), gut (II), mittelmäßig
(I10, unbefriedigend (IV) zu ertheilen.
Art. 11.
Das im Art. 10 vorgeschriebene Verfahren ist von den Betheiligten und
von den Schulaufsichts-Behörden auch in den Fällen einzuhalten, in denen es
sich um Verwilligung von Personal-Zulagen an die einzelnen Lehrer handelt.
Das unterzeichnete Staats-Ministerium behält sich, wie überhaupt, so na-
mentlich auch mit Rücksicht darauf, daß die etatmäßigen Mittel zur Verwilligung
der Personal-Zulagen an alle Lehrer, bei welchen die gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Erlangung einer Personal-Zulage vorhanden sind, nicht immer
ausreichen dürften, nicht nur eine geeignete Wahl unter diesen Lehrern vor,
sondern wird im Anfange bei den Lehrern, welche neben genügender Dienst-
leistung bereits eine Dienstzeit von 15 oder 20 Jahren für sich haben, nicht
immer sogleich die höchste, sondern in den meisten Fällen nur die dem bishe-
rigen Diensteinkommen entsprechende nächste Personal-Zulage verwilligen.
Art. 12.
Die in einigen Landestheilen geordnet gewesenen wiederbolten Beförde-
rungsprüfungen der Lehrer fallen vom 1. Jannar 1852 an hinweg. Dagegen
bleibt besondere Bestimmung vorbehalten, inwiefern für die Beurtheilung der
gehörigen Qualifikation eines Lehrers und des Erfolges seiner praktischen Thä-
tigkeit nach Ablauf einer fünf= bis zehenjährigen Dienstzeit ein zweites Examen
allgemein anzuordnen ist, dessen günstiges Ergebniß dann eintretenden Falles
zugleich eine Vorbedingung für die Verwilligung von Personal-Zulagen abge-
ben würde.
Zu §. 11 des Gesetzes.
Art. 13.
Der von einer Gemeinde zu gewährende Schulgeldbetrag ist gleich der
Summe, welche in der Besoldungstabelle eingestellt ist, und ist die aus der
Herabsetzung des Schulgeldes unter den bisherigen Betrag entstehende Differenz