Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Um überall auf möglichst gleichmäßigen Grundlagen ruhende Urtheile über 
den Stand der Schulen erlangen zu können, werden die Schulaufsichts-Behör- 
den eine Uebersicht der Anforderungen, welche an jede Schule zu machen sind, 
zugefertigt erhalten, um ihr Urtheil danach zu bemessen und je nach dem Be- 
funde der einzelnen Schulen die Zeugnisse vorzüglich (1), gut (II), mittelmäßig 
(I10, unbefriedigend (IV) zu ertheilen. 
Art. 11. 
Das im Art. 10 vorgeschriebene Verfahren ist von den Betheiligten und 
von den Schulaufsichts-Behörden auch in den Fällen einzuhalten, in denen es 
sich um Verwilligung von Personal-Zulagen an die einzelnen Lehrer handelt. 
Das unterzeichnete Staats-Ministerium behält sich, wie überhaupt, so na- 
mentlich auch mit Rücksicht darauf, daß die etatmäßigen Mittel zur Verwilligung 
der Personal-Zulagen an alle Lehrer, bei welchen die gesetzlichen Voraus- 
setzungen für die Erlangung einer Personal-Zulage vorhanden sind, nicht immer 
ausreichen dürften, nicht nur eine geeignete Wahl unter diesen Lehrern vor, 
sondern wird im Anfange bei den Lehrern, welche neben genügender Dienst- 
leistung bereits eine Dienstzeit von 15 oder 20 Jahren für sich haben, nicht 
immer sogleich die höchste, sondern in den meisten Fällen nur die dem bishe- 
rigen Diensteinkommen entsprechende nächste Personal-Zulage verwilligen. 
Art. 12. 
Die in einigen Landestheilen geordnet gewesenen wiederbolten Beförde- 
rungsprüfungen der Lehrer fallen vom 1. Jannar 1852 an hinweg. Dagegen 
bleibt besondere Bestimmung vorbehalten, inwiefern für die Beurtheilung der 
gehörigen Qualifikation eines Lehrers und des Erfolges seiner praktischen Thä- 
tigkeit nach Ablauf einer fünf= bis zehenjährigen Dienstzeit ein zweites Examen 
allgemein anzuordnen ist, dessen günstiges Ergebniß dann eintretenden Falles 
zugleich eine Vorbedingung für die Verwilligung von Personal-Zulagen abge- 
ben würde. 
Zu §. 11 des Gesetzes. 
Art. 13. 
Der von einer Gemeinde zu gewährende Schulgeldbetrag ist gleich der 
Summe, welche in der Besoldungstabelle eingestellt ist, und ist die aus der 
Herabsetzung des Schulgeldes unter den bisherigen Betrag entstehende Differenz
	        
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