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II. Da die Einhaltung des im §. 162 des Gesetzes über die Ablösung
grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 geordneten Verfahrens bei Ablö-
sung der Triftbefugnisse Weitläuftigkeiten veranlaßt, welche öfters mit dem Ge-
genstande nicht in Verhältniß stehen umd eben deßhalb solche Ablösungen erschwe-
ren: so wird mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großbherzogs, zu
geeigneter Beachtung Folgendes hierdurch bekannt gemacht.
Sind einem berechtigten Gute die Grundstücke verschiedener Fluren trift-
pflichtig und baben die Grundstücksbesitzer einer oder mehrer dieser Fluren auf
gesetzliche Ablösung der Trift angetragen, so können die Grundstücksbesitzer der
übrigen Fluren, sofern sie das fragliche Triftrecht ebenfalls ablösen wollen, bei
der betreffenden Spezial-Ablösungs-Kommission, statt der in dem F. 162 des
Gesetzes vom 18. Mai 1848 angeordneten Provokation, einen einfachen An-
trag auf Ablösung dieses Triftrechtes stellen. Von der Spezial-Ablösungs-
Kommission wird sodann ein solcher Antrag, wenn mit diesem Verfahren der
darüber zu hörende Berechtigte sich einverstanden erklärt, sofort der Großher=
zoglichen General-Kommission für Ablösungen vorgelegt und diese beauftragt
hiernächst ohne weitere Vorlage an den Berechtigten in der Regel die betref-
fende Spezial-Kommission zu gleichzeitiger Vornahme auch dieser Ablösung.
Es bleibt jedoch der Großberzoglichen General-Kommission überlassen, bei dem
Vorhandenseyn erbeblicher Gründe, ausnahmsoweise für solche Ablösungen neue
Spezial-Kommissionen zu ernennen, in welchem Falle übrigens mit Bestellung
derselben nicht sofort vorzuschreiten, sondern hinsichtlich derselben nach den Be-
stimmungen des F. 163 des Gesetzes zu verfügen ist. Dieses abgekürzte Ver-
fabren bei der Provokation findet ebenfalls Anwendung binsichtlich solcher Ab-
lösungen, wo der Triftpflichtige gegenüber dem berechtigten Gute oder gegen-
über diesen triftpflichtigen Grundstücken auch Berechtigter ist und als solcher auf
Ablösung provozirt, oder wo es sich um Triftablösungen handelt, die mit der
Vorseyenden in innigem Zusammenhange stehen.
Alle diese Bestimmungen können auch in den Fällen zur Anwendung ge-
bracht werden, wo schon seit dem Erscheinen des Gesetzes vom 18. Mai 1848
derartige Anträge auf Triftablösungen bei den betreffenden Spezial-Kommissio-
nen gestellt worden sind. Für diese Fälle ist eine nachträgliche Bestätigung der
betreffenden Spezial-Kommissionen zu gleichmäßiger Vornahme dieser Ablösun-
gen durch die Großherzogliche General-Kommission erforderlich.
Weimar am 8. Januar 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriams, Abtheilung B.
von Watzdorf.