Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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worauf der Landesfürst den Zeitpunkt der Eröffnung des Landtages und die 
Art seiner Eröffnung — ob durch den Landesfürsten selbst oder durch eine von 
demselben hierzu ernannte Kommission — bestimmt (revidirtes Grundgesetz §. 27). 
8. 6. 
Das Staats-Ministerium setzt den Landtags-Vorstand von dieser landes- 
fürstlichen Entschließung in Kenntniß. Dieser ladet die angemeldeten Abgeord- 
neten zur Eröffnungssitzung ein, in welcher zunächst der zeitherige Präsident 
den Vorsitz führt. Nach erfolgter Eröffnung übernimmt der Aelteste der an- 
wesenden Abgeordneten den Vorsitz und leitet die Wahl des Präsidenten. Wenn 
diese geschehen, so geht an den Gewählten der Vorsitz über. Dieser läßt so- 
fort die Wahlen der beiden Vice-Präsidenten und hierauf die Wahl eines Aus- 
schusses für Prüfung der Vollmachten der neugewählten Abgeordneten vorneh- 
men, wobei er die Namen derjenigen bekannt zu machen hat, deren Wahl an- 
gefochten worden ist. 
Von der Wabl des Präsidenten und der beiden Vice-Präsidenten wird 
dem Staats-Ministerium Anzeige gemacht. 
8. 7. 
So lange eine Wahl nicht angefochten wird, ist sie als gültig anzuneh- 
men. Auch diejenigen Abgeordneten, gegen deren Wahl Aufechtung vorliegt, 
nehmen so lange gültiger Weise an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil, 
als die Ungültigkeit der Wahl von dem Landtage noch nicht ausgesprochen 
worden ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Landtags-Vorstande und den Landtags-Beamten. 
#S.S. 
Der Landtags-Vorstand besteht aus dem Präsidenten und den beiden 
Vice-Präsidenten (revidirtes Grundgesetz §. 11). Jedes der drei Mitglieder 
des Landtags-Vorstandes wird bei dem Beginne des Landtages auf drei Wo- 
chen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit erfolgt eine neue Wahl. Der aus 
dieser zweiten Wahl hervorgehende Landtags-Vorstand bleibt bis zur Eröffnung 
der nächsten Landtags-Versammlung in Funktion (revidirtes Grundgesetz §. 12). 
½ 
In Ausübung der dem Landtags-Vorstande im §. 14 des Grundgesetzes 
angewiesenen Rechte und Obliegenbeiten faßt derselbe seine Beschlüsse nach Stim- 
menmehrheit, nur bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (revidirtes 
Grundgesetz S. 15). 
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