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Diener-Personal des Landtages in ihren betreffenden Geschäftsverrichtun-
gen sorgfältig zu beobachten und in angemessenen Zwischenräumen zu revi-
diren hat. Während der Zeit, wo der Landtags-Vorstand nicht versam-
melt ist und auch kein Mitglied desselben in Weimar sich befindet, hat
der Syndikus die an den Landtag oder Landtags-Vorstand gerichteten
Eingänge anzunehmen.
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Mit Genehmigung des Landtags-Vorstandes steht es dem Landtags-Syn-
dikus frei, die im §. 12 unter 1 erwähnten Obliegenheiten während der Zeit,
wo der Landtag versammelt ist, auf einen Kanzlei-Beamten des Landtages zu
übertragen, jedoch unbeschadet seiner Verpflichtung, die Geschäftsführung des-
selben zu beaufsichtigen.
8. 14.
Der Landtags-Syndikus hat die Rechte und Pflichten eines Staatsdie-
ners, wie sie das Gesetz über den Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850
festgestellt hat und unterliegt daher in allen Beziehungen, namentlich auch bei
seiner Entlassung von Seiten des Landtages, den Bestimmungen jenes Gesetzes,
nur mit den Abweichungen, daß sein Dienstherr der Landtag und seine vorge-
setzte Behörde der Landtags-Vorstand ist.
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Die Stenographen, das Kanzlei= und Diener-Personal nimmt der Land-
tag, je nach Bedürfniß, zeitweilig oder bleibend an. Bei bleibender Annahme
findet auch auf sie das Gesetz vom 8. März 1850 in derselben Maße Anwen-
dung, in welcher dieses nach §F. 14 dem Landtags-Syndikus gegenüber der
Fall ist.
Dieses Personal wird zu gehöriger Verrichtung der ihm obliegenden Ge-
schäfte, sowie zur Geheimhaltung dessen, was ihnen dabei bekannt wird und
nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt ist, vom Landtags-Präsidenten verpflichtet
und in die Geschäfte eingewiesen.
Dritter Abschnitt.
Von der Form der Landtag s-Sitzungen.
A. Von der Festsetzung und dem Besuche der Landtags-Sitzungen.
5. 16.
Der Landtags-Vorstand hat die Tagesordnung — vorbehältlich des Rechtes
des Landtages, über die Reihenfolge der Berathungsgegenstände auf Antrag Be-
schluß zu fassen — und die Zeit der Sitzung zu bestimmen. Von der Zeit, für